Die Rechtspflegerin hat die Ablehnung der Beratungshilfe tragend darauf gestützt, dass es sich bei dem betroffenen Gnadengesuchs des Antragstellers nicht um eine außergerichtliche Angelegenheit handele im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG.
Dem stimmt der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 25.6.2008 insofern zu, als er unter Verweis auf die Kommentierung "Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 3. Aufl., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rn 963" die Auffassung vertritt, das Begnadigungsrecht gehöre zum Strafrecht und das Gnadengesuch sei demnach innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gestellt.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Das Gnadenverfahren beruht gerade nicht auf Vorschriften der StPO, sondern gründet sich auf die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und dort auf Art. 59. Soweit in § 452 StPO auf das Begnadigungsrecht verwiesen wird, enthält diese Vorschrift gerade keinerlei Regelungen dazu, wie es auszuüben ist, sondern lediglich wem es zusteht.
Vielmehr ist in Nordrhein-Westfalen das Recht auf Begnadigung gem. dem Erlass des Ministerpräsidenten vom 12.11.1951 (Art. 2 Nr. 1 – Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1951, S. 141) dem Justizminister übertragen worden, der seinerseits die ihm übertragene Gnadenbefugnis in seiner Ausführungsverordnung vom 26.11.1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 1976, S. 17 ff.) geregelt hat. Damit ist das Gnadenverfahren letztlich dem Justizminister untergeordnet und damit der Exekutive, gerade also nicht der Judikative und ist somit auch nicht Bestandteil des Strafverfahrens.
Allerdings könnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller im Gnadenverfahren ein solches Gnadengesuch zunächst selbst stellt, da dies in der Regel keiner besonderen Sachkunde bedarf und die einfachere Möglichkeit ist.
Von dieser Möglichkeit war allerdings im vorliegenden Fall abzusehen, da zum einen der Antragsteller in den Rheinischen Kliniken Viersen untergebracht ist, zum anderen es gerade um die nicht einfach darzustellende Frage ging, ob der Widerruf einer Bewährung mit der Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die positiven Entwicklungen in der Therapie des Antragstellers in den Rheinischen Kliniken Viersen gefährden würde.
Die Erinnerung war somit zulässig und begründet und die Sache an die Rechtspflegerin zur Kostenfestsetzung zurückgegeben.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Joachim Gutsche, Köln