Der durch seine Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger reichte insgesamt Unterhaltsabänderungsklagen gegen seine geschiedene Ehefrau, seinen volljährigen Sohn und seine volljährige Tochter ein. Die drei Verfahren wurden unter den Aktenzeichen 5 F 139/07, 5 F 140/07 und 5 F 141/07 registriert. In den Verfahren 5 F 140/07 und 5 F 141/07 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Im Verfahren gegen seine geschiedene Ehefrau wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.
Die beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt in den beiden Verfahren 5 F 140/07 und 5 F 141/07 getrennt die Festsetzung und Erstattung ihrer Prozesskostenhilfevergütungen.
Das AG hat dem Erstattungsantrag in beiden Verfahren nur insoweit stattgegeben, als die Kosten auch bei gemeinsamer Prozessführung entstanden wären. Es hat ausgerechnet, dass bei einem Gesamtstreitwert der drei Verfahren in Höhe von 10.224,00 EUR 755,65 EUR aus der Staatskasse zu vergüten wären. Die Einzelhonorare betragen insgesamt 1.725,51 EUR. Im Verhältnis des Streitwerts in diesem Verfahren zum Gesamtstreitwert entfallen auf dieses Verfahren 183,70 EUR. Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 183,70 EUR festgesetzt.
Das AG ist der Auffassung, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht die Prüfung kostensparender Prozessführung im Vergütungsfestsetzungsverfahren hindere. Denn bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde nicht sogleich über die Notwendigkeit der entstandenen und später noch entstehenden Anwaltsvergütung entschieden. Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit bleibe dem Festsetzungsverfahren vorbehalten. Dabei seien dieselben Maßstäbe wie bei der Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO i.V.m. § 91 ZPO anzulegen. Denn es sei nicht nachvollziehbar, warum einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, weniger Kostenbewusstsein abverlangt werden solle als einer Partei, der keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Notwendigkeit einer getrennten Prozessführung sei nicht überzeugend dargelegt worden. Der Kläger verfolge gleichartige Abänderungsansprüche gem. § 323 ZPO gegen die beklagte Partei sowie gegen die geschiedene Ehefrau und ein Geschwisterkind. Die Voraussetzungen, diese Abänderungsansprüche in einem Prozess geltend zu machen, lägen vor, § 60 ZPO. Daran ändere nichts, dass sowohl die beklagte Partei als auch das weitere beklagte Kind jeweils volljährig seien.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Begründung, dass die Prozesskostenhilfe uneingeschränkt bewilligt worden sei. Daher seien Gebühren auch ohne Abzug festzusetzen. Ob der Bewilligungsbeschluss sachlich richtig sei, werde im Festsetzungsverfahren nicht geprüft. Die Beschwerde hatte Erfolg.