Der BGH hat in der Entscheidung festgestellt, dass die durch die im Mahnverfahren getroffene Ratenzahlungsvereinbarung entstandene Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden kann. Das ist zutreffend, weil die Einigungsgebühr zu den Kosten des Mahnverfahrens zählt, § 699 Abs. 3 ZPO.[2] Weitere Voraussetzung für die Titulierung der Einigungsgebühr im Vollstreckungsbescheid ist, dass der erstattungspflichtige Beklagte in der Ratenzahlungsvereinbarung seine Verpflichtung zur Zahlung der Einigungsgebühr anerkannt hat[3] bzw. feststeht, dass er die Einigungsgebühr zahlen soll.[4] Diese Voraussetzung hat der BGH als erfüllt angesehen, weil sich die Parteien darauf geeinigt hatten, dass sich die Klägerin sämtliche Forderungen, auch die auf Erstattung der Einigungsgebühr, in einem Vollstreckungsbescheid titulieren lassen darf.
Es kommt für die Aufnahme der Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid somit darauf an, dass feststeht, dass der Schuldner die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung zahlt. Denn nach der Rspr. des BGH sind die Einigungskosten in entsprechender Anwendung von § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien keine Kostenübernahme durch den Schuldner vereinbart haben.[5]
Auch die durch eine etwaige Besprechung i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV im Mahnverfahren angefallene Terminsgebühr (vgl. Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV) muss auf Antrag gem. § 699 Abs. 3 ZPO in den Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden, wenn die Entstehung glaubhaft gemacht worden ist.[6]
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