Rz. 137
Wird aufgrund des Widerspruchs das Mahnverfahren durch den Antragsteller zurückgenommen und daraufhin ein Abgabeantrag an das Gericht der Hauptsache gestellt, ist ebenfalls sowohl für den Erlass einer Kostenentscheidung als auch für die Kostenfestsetzung das angerufene Gericht der Hauptsache zuständig. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abgabeantrag vom Antragsteller oder vom Widerspruch einlegenden Antragsgegner gestellt wird. Denn in seiner Begründung geht der BGH ausdrücklich davon aus, dass eine Partei den Antrag stellen muss.
Der Erstattungsanspruch des Beklagten, der nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und im Anschluss an den klägerischen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens Klageabweisung beantragt, umfasst, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Anspruchsbegründung nicht vorliegt, allerdings lediglich die verminderte Verfahrensgebühr nach VV 3101 aus dem Hauptsachestreitwert. Angesichts der vorliegenden prozessrechtlichen Situation, bei der nicht feststeht, ob das gerichtliche Verfahren tatsächlich durchgeführt wird, ist es dem Beklagten zuzumuten, mit der Stellung des Klageabweisungsantrages zuzuwarten, bis eine entsprechende Klagebegründung vorliegt. Vor diesem Zeitpunkt ist es dem Beklagten nicht möglich, sich inhaltlich mit dem Klageantrag und einer Begründung hierzu auseinanderzusetzen und das Verfahren durch einen entsprechenden Gegenantrag zu fördern. Die Argumentation der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Zeitraum vor Begründung einer Berufung lediglich die Erstattungsfähigkeit der verringerten Verfahrensgebühr anerkennt, ist auf die vorliegende Verfahrenssituation sinngemäß zu übertragen. Dass die Streitsache mit der Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht als rechtshängig gilt (§ 696 Abs. 3 ZPO), ändert nichts an der in jedem Verfahrensstadium bestehenden Verpflichtung der Prozessparteien, die Kosten des Rechtsstreits möglichst gering zu halten. Nicht zu folgen ist den Erwägungen, wonach die verringerte Gebühr ausschließlich auf der Klägerseite entstehen könne. Der Gebührentatbestand richtet sich vielmehr an beide Parteien des Prozessrechtsverhältnisses. Durch die Beschränkung der Verfahrensgebühr auf 0,8 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Aufwand des Anwalts in den tatbestandlich genannten Konstellationen gegenüber dem Normfall signifikant geringer ist. Demzufolge wird nach wohl einhelliger Auffassung die Gebührenermäßigung gerade auch dann angenommen, wenn der Auftrag des Beklagtenanwaltes infolge einer Klagerücknahme endet. Zu diesem Zeitpunkt sind nämlich die Voraussetzungen für die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts bezogen auf den Hauptsacheanspruch weggefallen.
Rz. 138
Nicht geregelt sind allerdings die Fälle, in denen ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, der Mahnbescheid allerdings nicht sämtliche bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids angefallenen Kosten des Mahnverfahrens enthält. In der Praxis spielt dies z.B. eine Rolle, wenn der Antragsteller die durch außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr bzw. ggf. Einigungsgebühr vergessen hat.
In der Rechtsprechung bestehen hierzu unterschiedliche Ansichten.
Für die Festsetzung nicht in den Vollstreckungsbescheid aufgenommener Kosten ist das Prozessgericht, welches im streitigen Verfahren als Gericht des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst worden wäre, zuständig. Der BGH vertritt die Auffassung, dass die im Vollstreckungsbescheid nicht berücksichtigten Kosten nachträglich durch das Mahngericht in den Vollstreckungsbescheid mit aufzunehmen sind.