Der Antrag der Klägerin, ihr für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen.
a) Das erstinstanzliche Urteil weist keine Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts auf. Zu Recht ist der erstinstanzliche Richter davon ausgegangen, dass der durch die Klägerin mit der Klage verfolgte Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag durch die Kündigung der Beklagten gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen ist.
Alle drei Beklagten haben den mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrag über die Rechtsvertretung – in einer Verkehrsrechtssache anlässlich eines Unfalls vom 26.7.2002 mit den Eheleuten P. – am 19.7.2004 gekündigt. Die Kündigung ist durch die Beklagtenvertreter namens aller drei Beklagten gegenüber der Klägerin schriftlich ausgesprochen worden. Infolge der Kündigung richteten sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach den §§ 627, 628 BGB. Das RVG schließt die Anwendung dieser Vorschriften nicht aus (BGH NJW 1982, 437; WM 1977, 369, 371). Davon ist auch das LG zutreffend ausgegangen.
Wird nach Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis aufgrund des § 627 BGB gekündigt, so kann der Dienstverpflichtete zwar nach dem in § 628 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltenen Grundsatz einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Hat der Rechtsanwalt aber – was das LG angenommen hat – durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Auftraggebers veranlasst, so steht ihm nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf die Vergütung nicht zu, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse mehr haben.
Eine Leistung ist für den Dienstberechtigten ohne Interesse, wenn er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist. Dieser Lage sieht sich der Auftraggeber eines Rechtsanwalts gegenüber, wenn er wegen einer von dem bisherigen Prozessbevollmächtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlassten Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen. Die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten sind dann für den Auftraggeber nutzlos geworden. Das führt zum Untergang des Vergütungsanspruchs, ohne dass es einer Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenforderungen bedarf (BGH VersR 1982, 143; VersR 1984, 985, WM 1977, 369).
So liegt der Fall hier. Das LG ist in nicht zu beanstandender Art und Weise aufgrund der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme (hierzu unter b) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin durch schwerwiegende schuldhafte Verletzung der ihr aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten die Kündigung der Beklagten verursacht hat.
Einem Rechtsanwalt obliegt aus dem Anwaltsvertrag in erster Linie die Pflicht, die Interessen des Mandanten in den Grenzen des erhaltenen Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden (MüKo/Heermann, BGB, 4. Aufl., § 675 Rn 28). Zu seinen Pflichten gehört es insbesondere, den Mandanten umfassend zu beraten. Diese allgemeine Beratungs- und Belehrungspflicht besteht innerhalb wie außerhalb des Prozesses (Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 276 Rn 179). Der Mandant muss über die Rechtslage belehrt werden, um ihn vor möglichen Schäden zu bewahren. Bleibt der Anwalt auf ein Schreiben seines Mandanten mit der Bitte, er möge einen Besprechungstermin vorschlagen, untätig, verletzt er damit bereits seine Pflichten (BGH VersR 1969, 259; MüKo/Heermann, a.a.O., § 675 Rn 30).
Vorliegend hatte die Klägerin aufgrund des Anfang Juni durch das Gericht übersandten Gutachtens wie auch wegen des zunächst für Juli 2004 anberaumten Verhandlungstermins Anlass, einen Besprechungstermin mit den Beklagten zu vereinbaren. Wenigstens war sie verpflichtet, das Gutachten an alle drei Beklagten zu übersenden und ihre eigene Erreichbarkeit für zu erwartenden Rückfragen sicherzustellen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Klägerin hingegen nicht nur nicht tätig geworden, sondern auch über einen Zeitraum von wenigstens fünf Wochen nicht erreichbar gewesen. Wenngleich eine jederzeitige Erreichbarkeit nicht erforderlich ist, so hätte sie doch angesichts des konkreten Gesprächsbedarfs wenigstens die Möglichkeit einer Terminsabsprache gewährleisten müssen. Ihrer Pflicht, die Mandanten optimal auf den Prozess vorzubereiten, ist die Beklagte somit nicht hinreichend nachgekommen.
Die Pflichtverletzung, die sie gegenüber allen drei Beklagten begangen hat, war auch Anlass für die durch den neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren Namen ausgesprochenen Kündigung.
b) Das erstinstanzliche Urteil weist auch keine Fehler bei der Tatsachenfeststellung auf. Zu Recht hat der erstinstanzliche Richter den – eine Pflichtverletzung der Klägerin begründenden – Vortrag der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
aa) Zunächst ist er richtigerweise von der Darlegun...