Richtig rechnen kann das LAG München auch nicht. In der Entscheidung vom 9.2.2007–10 Ta 193/05 – führt das Gericht aus, dass dem Anwalt insgesamt nur eine 1,3-Verfahrens-, 1,2-Termins- und 1,0-Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Streitwerten aller Verfahren in Höhe von 149.196,67 EUR zustehen könne und daher zu seinen Gunsten aus der Staatskasse insgesamt lediglich ein Betrag in Höhe von 1.610,66 EUR festzusetzen sei, der sich wie folgt berechne:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
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508,30 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
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469,20 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV, § 49 RVG |
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391,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.388,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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222,16 EUR |
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Gesamt |
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1.610,66 EUR |
Das LAG München verkennt hier, dass bei seiner Vergleichsberechnung eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV analog vorzunehmen war.
Es ist soweit ersichtlich einhellige Rspr. und Kommentar-Auffassung, dass Nr. 1008 VV hier anzuwenden ist.
Mehrere Auftraggeber lagen – geht man von einer Berechnung des LAG München aus – vor. Der Anwalt war allerdings hier nicht wegen derselben Gegenstände tätig, was grundsätzlich nach Nr. 1008 VV Voraussetzung für eine Gebührenerhöhung ist. Bei verschiedenen Gegenständen – wie hier – werden stattdessen die Gebühren der einzelnen Gegenstände zusammengerechnet.
Bei Prozesskostenhilfemandaten ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass sich eine Wertaddition bei einem Gesamtwert von über 30.000,00 EUR nicht mehr auswirkt, weil die Gebührentabelle des § 49 RVG bei der Wertstufe von über 30.000,00 EUR endet.
Da dies zu einer Ungleichbehandlung und zu einer Benachteiligung des beigeordneten Rechtsanwalts führen würde, wird insoweit Nr. 1008 VV analog angewandt. Soweit also die nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG vorgesehene Wertaddition auf die PKH-Gebühren keinen Einfluss mehr hat, wird stattdessen in analoger Anwendung mit Nr. 1008 VV der Gebührensatz angehoben.
Dies ist auch sachgerecht und entspricht der Systematik des Gesetzes. Im Gegensatz zu den Wahlanwaltsgebühren wirken sich Erhöhungen über einem Gegenstandwert von 35.000,00 EUR nicht mehr aus. Soweit Werte von über 35.000,00 EUR betroffen sind, entstehen faktisch Festgebühren. Für Festgebühren kommt es aber nicht darauf an, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt oder nicht. Es reicht aus, dass mehrere Auftraggeber vorliegen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für die ersten 35.000,00 EUR eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 391,00 EUR entsteht, für jede weiteren 35.000,00 EUR sich die Gebühr analog Nr. 1008 VV um 0,3 erhöht und für die darüber hinausgehenden 9.196,67 EUR nochmals um 0,3.
Abzurechnen war also wie folgt:
1. |
2,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
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(Wert: 140.000,00 EUR) |
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821,10 EUR |
2. |
2,4-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
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(Wert: 9.196,657 EUR) |
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508,80 EUR |
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insgesamt nicht mehr als eine 2,4 Gebühr aus 149.196,67 EUR |
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938,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
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469,20 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV, § 49 RVG |
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391,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.818,60 EUR |
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6. |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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290,98 EUR |
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Gesamt |
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2.109,58 EUR |
Norbert Schneider