RVG § 19; ArbGG § 78a
Leitsatz
Wird eine Rüge nach § 78a ArbGG gegen eine Entscheidung des BAG in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kostenpflichtig zurückgewiesen, steht dem Rechtsanwalt dafür kein gesonderter Vergütungsanspruch zu.
LAG München, Beschl. v. 13.11.2008–10 Ta 460/08
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Kosten in einem Verfahren vor dem BAG.
Durch Beschluss des BAG war eine Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Urteil des LAG kostenpflichtig zurückgewiesen worden. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat die Rechtspflegerin des ArbG die von den Beklagten dem Kläger für das Verfahren vor dem BAG zu erstattenden Kosten festgesetzt.
Durch weiteren Beschluss hat das BAG eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als unzulässig verworfen und den Beklagten die Kosten des Rügeverfahrens auferlegt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut Kostenfestsetzung beantragt, und zwar eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV, die die Rechtspflegerin auch festgesetzt hat.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass die Kosten bereits rechtskräftig festgesetzt seien. Die Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Denn der Beschluss des BAG ist in einem Verfahren nach § 78a Abs. 1 ArbGG ergangen. Dieses Verfahren ist zwar durch Beschluss abgeschlossen worden, der auch eine gesonderte Kostenentscheidung enthält. Diese Kostenentscheidung betrifft aber nur die durch das Verfahren entstehenden Gerichtskosten. Dagegen steht dem Prozessbevollmächtigten einer Partei für ein derartiges Verfahren kein Kostenerstattungsanspruch zu. Denn gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG gehört das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu dem Rechtszug, so dass die Tätigkeiten des Rechtsanwalts hier durch die bereits dort entstandenen Gebühren abgegolten sind. Daher kann auch für ein Verfahren nach § 78a Abs. 1 ArbGG einem Rechtsanwalt dafür keine gesonderte Vergütung zustehen (vgl. Bader/Creutzfeldt/Friedrich, ArbGG, 5. Aufl., § 78a Rn 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rn 49; Schneider, JurBüro 2005, 513).
Mitgeteilt von Reg.-Dir. Heinrich Hellstab, Berlin