Die Beschwerde ist begründet. Der angegriffene Streitgegenstandsteil ist gebührenrechtlich nicht gesondert zu bewerten, so dass der Streitwert in Höhe des zurückgeforderten Kaufpreises mit 27.959,07 EUR anderweitig festzusetzen ist.
1. Allerdings geht das LG im rechtlichen Ansatz zunächst zutreffend davon aus, dass grundsätzlich die Werte mehrerer in einer Klage verbundener Ansprüche (vgl. § 260 ZPO) auch gebührenrechtlich zusammengerechnet werden. Das folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1, Hs. 1 GKG, der mangels einer abweichenden, spezifisch kostenrechtlichen Bestimmung für die gebührenrechtliche Wertbestimmung auf § 5 Hs. 1 ZPO verweist. Das LG hat aber übersehen, dass § 5 Hs. 1 ZPO seinem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend auszulegen ist. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass das bei einer Anspruchshäufung regelmäßig vorliegende höhere wirtschaftliche Interesse nicht nur prozessrechtlich (vgl. RGZ 126, 18, 21; Schumann NJW 1982, 2800; Frank, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht 1985, S. 164 ff.; Wieczorek/Gamp, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 5 Rn 1 und 5; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 5 Rn 7), sondern über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG eben auch gebührenrechtlich erfasst wird (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 3433 ff.). Es genügt für eine Wertaddition also nicht, dass prozessrechtlich mehrere selbständige Streitgegenstände vorliegen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die gehäuften Ansprüche auch wirtschaftlich selbständig sind (vgl. die Schrifttumsnachweise a.a.O.). Fehlt ihnen ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert, findet keine Wertaddition statt.
2. In der instanzgerichtlichen Rspr. und im Schrifttum ist umstritten, ob dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Antrag neben dem Zug-um-Zug-Leistungsantrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Es stehen sich im Prinzip zwei Auffassungen gegenüber:
a) Nach der einen Meinung hat ein solcher Feststellungsantrag einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, der deshalb gem. § 5 Hs. 1 ZPO zum Leistungsinteresse zu addieren sei. Dabei ist allerdings wiederum umstritten, wie dieser Wert zu bemessen ist. Die einen vertreten die Auffassung, der Wert sei nur geringfügig, nämlich nur mit einem Bruchteil von maximal 1 % des Leistungsinteresses (OLG Bremen OLGR 2007, 625; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 496; OLG Celle, Urt. v. 13.10.1988–7 U 3/88, zit. nach BGH NJW-RR 1989, 826 = MDR 1989, 732; Schneider, MDR 1990, 197, 198; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl., „Feststellungsausspruch Feststellungsklage“ Rn 13) oder sogar stets nur mit einem geringen Festbetrag von höchstens 100,00 DM (heute ca. 50,00 EUR) zu bewerten (OLG Frankfurt JurBüro 1991, 410). Die in diesem Lager vertretene Gegenmeinung, der auch das LG folgt, vertritt die Auffassung, maßgeblich für den zu addierenden Wert seien die Kosten, die der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Urteils gem. §§ 756, 765 ZPO erspare, indem er wegen des im Feststellungsausspruch beurkundeten Annahmeverzugs die Gegenleistung nicht nochmals tatsächlich anbieten müsse (OLG Naumburg OLGR 2000, 368; LG Essen MDR 1999, 1226; Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh. § 3 Rn 7; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16, Stichwort Annahmeverzug“).
b) Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648 [= AGS 2008, 402] und OLGR 2004, 388; OLG Jena RVGreport 2006, 360; KG Berlin KGR 2005, 526 = MDR 2005, 898; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp. § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw. Position in der Vorauflage]; Stein/Jonas/Roth, a.a.O., § 5 Rn 12, Stichw. „Annahmeverzug“; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Anh § 3 Rn 7 [unter Aufgabe der abw. Position in der Vorauflage] und § 5 Rn 4, jew. Stichw. „Annahmeverzug“; Hartmann, KostG, 38. Aufl., GKG Anh I § 48 (§ 3 ZPO) Rn 14 und Anh I § 48 (§ 3 ZPO), jew. Stichw. „Annahmeverzug“; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 5 Rn 8, Stichw. „Feststellungsanträge“; MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn 4; Meyer, GKG, 9. Aufl., Anh § 48 zu § 3 ZPO Rn 34, Stichw. „Zug-um-Zug-Leistung“; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., § 27 Bem. V.b [S. 144]).#a>
2. Der Senat schließt sich der letztgenannten Rechtsauffassung an. Maßgeblich dafür ist, dass die Frage des Annahmeverzugs, die ohnehin ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung darstellt (vgl. RGZ 126, 18, 21; BGH WM 1987, 1496, 1498; vgl. auch BGH NJW 2000, 2663; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn 3 und 5; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 293 Rn 37), auch in wirtschaftl...