Dr. Julia Bettina Onderka
Entgegen der Ansicht des VG steht dem Prozessbevollmächtigten der Kläger die geltend gemachte Terminsgebühr zu.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. mit Nr. 3104 VV verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,2 unter anderem durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr und erweitert den Anwendungsbereich der Terminsgebühr. Der Rechtsanwalt soll in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden (BT-Drucks 15/1971 S. 209).
Eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung – die auch telefonisch geführt werden kann – setzt den Austausch von Erklärungen voraus mit dem konkreten Ziel, das Streitverfahren einvernehmlich zu beenden. Dies setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.12.2005–15 W 53/05; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.12.2006–6 W 78/06 [= AGS 2008, 26]).
Gespräche, die allein der Nachfrage nach dem Sachstand des Verfahrens oder der Informationsbeschaffung dienen, sind nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Köln, Beschl. v. 8.3.2007–17 W 37/07 [= AGS 2008, 28]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorb. 3 VV Rn 95; Mayer/Kroiß/Mayer, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 Rn 52).
Eine Terminsgebühr entsteht auch dann nicht, wenn die Behörde der Gegenseite von sich aus oder auf deren Nachfrage lediglich mitteilt, dass sie aufgrund eines behördeninternen Entscheidungsprozesses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein angefochtener Verwaltungsakt aufzuheben oder eine begehrte Leistung zu bewilligen ist. Eine solche Mitteilung ist keine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung. Das gilt auch für den Fall, dass die Gegenseite zur Abgabe einer Erledigungserklärung aufgefordert wird. Erwartet die Behörde von der Gegenseite hingegen ein Entgegenkommen oder Tätigwerden, wie beispielsweise eine Kostenübernahme, die Klagerücknahme oder sonstige Zugeständnisse, wird eine Terminsgebühr ausgelöst. Dabei sind an das Entgegenkommen oder Tätigwerden keine besonderen Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist, dass es nach dem Willen der Behörde eines Beitrags der Gegenseite zur einvernehmlichen Beilegung des Verfahrens bedarf und der Rechtsanwalt seine Bereitschaft signalisiert, in entsprechende Überlegungen einzutreten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 129], wonach eine Terminsgebühr anfällt, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt; auch: KG, Beschl. v. 7.6.2007–1 W 221/07 [= AGS 2008, 27]).
Die Terminsgebühr ist keine Erfolgsgebühr. Die Besprechungen müssen für die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens nicht ursächlich gewesen sein. Aus welchem Grund ein Verfahren später vermieden oder erledigt wird, ist für die Entstehung der Terminsgebühr unerheblich (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 [= AGS 2007, 292]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2006–8 OA 119/06 [= AGS 2007, 32]).
Die Beweislast dafür, dass anwaltliche Gespräche mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden sind, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 8.6.2005–14 W 366/05).
Entgegen der Auffassung der Kläger ist das von ihren Prozessbevollmächtigten mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 17.7.2006 geführte Telefongespräch allerdings nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen. Dieses Gespräch wurde während des laufenden Widerspruchsverfahrens geführt. Zwar setzt nach der überwiegend in der Rspr. und Lit. vertretenen Ansicht der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung war, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ausführlich: BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 [= AGS 2007, 166]), das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist aber dadurch gekennzeichnet, dass ihm das Vorverfahren nach § 68 VwGO vorgeschaltet ist. Für das Vorverfahren nach § 68 VwGO sind die Gebührentatbestände in Teil 2 VV geregelt. Eine Terminsgebühr ist dort nicht vorgesehen (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 18.12.2007–2 E 11030/07 [= AGS 2008, 81], wonach die für die Vertretung in e...