1. Der am 5.8.2009 in Kraft getretene § 15a RVG findet auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" Anwendung.
  2. Das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind i.S.d. § 15a Abs. 2, Alt. 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren".
  3. Schließen die Parteien einen Vergleich, nach dem zum Ausgleich der Klageforderung einschließlich der vorgerichtlichen Kosten ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, so liegt damit noch keine Titulierung der Geschäftsgebühr i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG vor.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.12.2009–8 W 439/09

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