- Der am 5.8.2009 in Kraft getretene § 15a RVG findet auf noch nicht abschließend entschiedene "Altfälle" Anwendung.
- Das Hauptsacheverfahren und das sich daran anschließende Kostenfestsetzungsverfahren sind i.S.d. § 15a Abs. 2, Alt. 3 RVG nicht "dasselbe Verfahren".
- Schließen die Parteien einen Vergleich, nach dem zum Ausgleich der Klageforderung einschließlich der vorgerichtlichen Kosten ein bestimmter Betrag zu zahlen ist, so liegt damit noch keine Titulierung der Geschäftsgebühr i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG vor.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen