Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hatten sie, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs protokolliert. Der Verzicht wurde familiengerichtlich genehmigt. Zum damaligen Zeitpunkt waren schon Auskünfte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt. Beim Antragsteller war der Erwerb ausländischer Anwartschaften noch ungeklärt, weiter die Höhe einer von ihm in der Ehezeit erworbenen Riesterrente. Zum damaligen Verfahrensstand war die Antragsgegnerin in Höhe von 2,66 EUR ausgleichspflichtig.
Für das Scheidungsverfahren war beiden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Prozessbevollmächtigten haben die Festsetzung einer Einigungsgebühr in Höhe von 85,00 EUR aus einem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1.000,00 EUR für den Versorgungsausgleich beantragt. Das AG hat darauf hingewiesen, dass eine Einigungsgebühr im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 20.11.2006 (16 WF 108/06) nicht verlangt werden könne. Eine Einigungsgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer könne nicht zugesprochen werden. Der gegenseitige Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs löse diese Gebühr nicht aus.
Dagegen hat Rechtsanwalt P. Erinnerung eingelegt. Entgegen der Ansicht des Senats löse auch der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine Einigungsgebühr aus. Gem. Nr. 1000 VV entstehe die Gebühr als zusätzliche Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausdrücklich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Damit habe die frühere Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO ersetzt und gleichzeitig inhaltlich erweitert werden sollen. Ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB sei für das Entstehen der Gebühr nicht mehr Voraussetzung. Gem. dem Regierungsentwurf habe der Streit darüber vermieden werden sollen, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten sei. Der Senat gehe daher im Beschl. v. 20.11.2006 zu Unrecht davon aus, dass ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich sei. Jedenfalls dann, wenn die Merkmale eines Vergleichs erfüllt seien, sei schon nach der früheren Rechtslage eine Einigungsgebühr zuzusprechen.
Der Bezirksrevisor ist der Erinnerung entgegengetreten. Eine Ungewissheit über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften habe nicht vorgelegen. Hinsichtlich der noch nicht geklärten Ansprüche aus der Riesterrente habe nur eine der Parteien verzichtet, so dass entsprechend der Rspr. des Senats kein gegenseitiges Nachgeben vorliege.
Das AG hat der Erinnerung stattgegeben und eine Einigungsgebühr festgesetzt. Die Entscheidung des Senats vom 20.11.2006 greife vorliegend nicht ein, da anders als im dort entschiedenen Fall nicht klar gewesen sei, wer ausgleichspflichtig sei. Ein klarer einseitiger Verzicht sei damit nicht gegeben gewesen.
Gegen die Entscheidung des AG hat der Bezirksrevisor die vom AG zugelassene Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, eine inhaltliche Regelung liege nicht vor; es sei nur ein Verzicht vereinbart worden, mit dem nur eine Partei nachgegeben habe.
Die Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg vorgelegt.