Die Kammer teilt die vom AG in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung. Ein Anspruch auf Festsetzung des geltend gemachten Gebührenzuschlags besteht nicht.
Die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr entstehen nur dann mit Zuschlag gem. Nrn. 4101, 4107 und 4109 VV, wenn der Mandant sich während des Zeitraums, für den die entsprechende Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß – und beispielsweise in Haft oder Unterbringung nach PsychKG in einer geschlossenen Anstalt – befindet. Die Kammer teilt die Auffassung des AG, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil der vormalige Angeklagte sich in einer freiwilligen stationären Maßnahme, nicht jedoch in einer beispielsweise der Haft oder Untersuchungshaft oder Unterbringung nach PsychKG entsprechenden unfreiwilligen Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt befand (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Beschl. v. 7.9.2007–1 Ws 584/07; LG Berlin, Beschl. v. 17.8.2007–546 StVK 482/06 [= AGS 2007, 562]).
Der vormalige Angeklagte war in der Wohneinrichtung O zu Bedingungen untergebracht, die in ihren Auswirkungen auf das Mandatsverhältnis nicht die zusätzlichen besonderen Erschwernisse einer geschlossenen Unterbringung mit sich zogen und selbst den weniger schweren Auswirkungen einer Unterbringung im offenen Vollzug nicht vergleichbar waren.
Die Aufnahme erforderte die Aufnahmebereitschaft und Zustimmung der Einrichtung. Der vormalige Angeklagte benötigte eine Kostenzusage gem. § 53 SGB XII. Er schloss einen Heimvertrag für die vollstationäre, nicht aber geschlossene Unterbringung mit der Einrichtung ab. Danach erhielt er einen Haustürschlüssel und Zimmerschlüssel, die Bestandteil einer zentralen Schließanlage waren und die ihn befähigten, nicht nur sein persönliches Zimmer, sondern auch die gesamte stationäre Einrichtung jederzeit zu verlassen. Danach war in der Regelung zum Leistungsentgelt die Möglichkeit einer vorübergehenden Abwesenheit des vormaligen Angeklagten von der Einrichtung geregelt, die ihm die Möglichkeit auf eine Freihaltung des Heimplatzes sicherte bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen bis zu 28 Tagen jährlich. Danach waren die beiden ersten Monate des Vertragsverhältnisses als Probezeit vereinbart. Beide Vertragsparteien, namentlich der vormalige Angeklagte, waren berechtigt, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden.
Den Regelungen dieses Vertragsverhältnisses entsprechend sind die Wirkungen der vollstationären, nicht aber geschlossenen Aufnahme des vormaligen Angeklagten in die Wohneinrichtung nicht mit einer Haftmaßnahme vergleichbar, unbeachtlich des Umstandes, ob die Zeit des Aufenthaltes gem. §§ 35, 36 BtMG auf eine Strafe angerechnet werden kann. Ganz entscheidend kommt es hier darauf an, dass die Aufnahmebedingungen nicht denen einer geschlossenen Einrichtung vergleichbar waren. Jederzeit war es dem vormaligen Angeklagten – auch bei ihm vollstationär angebotenen Leistungen – möglich, Termine mit seinem Verteidiger abzusprechen und auch außerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung wahrzunehmen. Jederzeit war es seinem eigenen Entschluss überlassen, die Maßnahme zu beenden. Eine staatliche Anordnung, der er sich – auch gegen seinen Willen – unter Zwang zu fügen hatte, bestand gerade nicht.
Gerade hierdurch unterscheidet sich die vorliegende Verteidigertätigkeit von der für einen gegen seinen Willen geschlossen untergebrachten Mandanten, bei der grundsätzlich erhöhter Aufwand durch die Einhaltung besonderer Besuchszeiten oder die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die angeordnete unfreiwillige Unterbringung erforderlich ist. Letzteres unterscheidet namentlich gerade auch die Verteidigertätigkeit im offenen Strafvollzug von der vorliegend zu beurteilenden.
Dass der Haftzuschlag im offenen Vollzug unstreitig bestünde, wie es der Verteidiger behauptet, trifft im Übrigen nicht zu (vgl. dazu LG Berlin, 546 StVK 482/06 v. 17.8.2007).