Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) ist zwar an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdesumme i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht ist und weil das FamG die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).
I. Durch Beschluss des AG vom 17.9.2009 wurde die elterliche Sorge bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich des Rechts zum Abschluss und zur Begründung eines Mietverhältnisses den Eltern entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet. Gleichzeitig hat das FamG den Eltern die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit ihrer Beschwerde vom 22.9.2009 wendet sich die Mutter und Antragsgegnerin zu 1) ausschließlich gegen die vorgenannte Kostenentscheidung. Die Begründung geht im Wesentlichen dahin, dass sie die Zustimmung zum Abschluss des Mietvertrages und zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erteilt hätte, wenn sie von der Tochter danach gefragt worden wäre bzw. ihr die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Tochter gegeben worden wäre.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600,00 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und weil das FamG die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).
1. Aufgrund der unglücklichen Formulierung in der Kostenentscheidung in Nr. 1 des Beschlusses vom 17.9.2009 ist davon auszugehen, dass sie dahingehend zu verstehen ist, dass die Eltern als Gesamtschuldner für die gesamten Verfahrenskosten haften sollen.
Diese Kosten betragen: Gerichtskosten gem. FamKG KV 1410 in Kindschaftssachen, eine ermäßigte Gebühr von 0,3 aus einem gem. §§ 41, 45 FamGKG auf 1.500,00 EUR (nicht – wie das FamG meint – 1.000,00 EUR) festzusetzenden Gegenstandswert = 0,3 x 65,00 EUR = 19,50 EUR; sowie Anwaltsgebühren gem. Nr. 3100 VV in Höhe von jeweils 136,00 EUR, zuzüglich jeweils Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt 2 x 186,24 EUR, Kosten insgesamt 391,98 EUR.
2. Damit ist aber die Beschwerdesumme, wie sie in § 61 Abs. 1 FamFG gefordert wird, nicht erreicht.
a) Kostengrundentscheidungen, die bisher gem. § 20a FGG a.F. (ebenso wie § 99 ZPO) nur in den sich aus § 20a Abs. 1 S. 2 FGG a.F. ergebenden Sonderfällen isoliert anfechtbar waren, können nunmehr nach Inkrafttreten des FamFG und damit nach dem ersatzlosen Wegfall vorgenannter Vorschrift ohne gleichzeitiges Rechtsmittel gegen die Hauptsache mit der regulären Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG isoliert angegriffen werden (vgl. hierzu BT-Drucks 16/6308 S. 216, 272, 276; Schulte-Bunert-Weinreich, FamFG-Kommentar, 1. Aufl. 2009, Vorbem. vor §§ 58–75 FamFG Rn 20). Etwas anderes gilt wohl lediglich (auch das ist – soweit ersichtlich – nicht unbestritten) für die Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist.
b) Hieraus folgt, dass sich anders als bisher der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der isolierten Anfechtung der Kostengrundentscheidungen nunmehr nach § 61 Abs. 1 FamFG bemisst. Dies bedeutet, dass das Rechtsmittel nur dann zulässig ist, wenn die sich aus § 61 Abs. 1 FamFG ergebende Beschwerdesumme mit 600,00 EUR überschritten wird (vgl. Schulze-Bunert-Weinreich a.a.O.; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 58 FamFG Rn 98 und § 61 FamFG Rn 21; Zimmermann, in: Keidel a.a.O. § 81 Rn 81; Müther, in: Borg/Jakoby § 81 Rn 21; a.A. Feskorn, in: Prütting-Helms § 81 Rn 32 und Schneider, in: Friderici/Kemper § 82 Rn 32). Nach den der Gesetzesreform zugrunde liegenden Materialien entspricht dies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu auch Abramenko, in: Prütting-Helms, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 61 Rn 7).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Dies schon deshalb, weil eine Kostenentscheidung immer auch einen vermögensrechtlichen Aspekt beinhaltet und damit das vermögensrechtliche Interesse des Rechtsmittelführers berührt ist, welches wiederum für die Beschwer ausschlaggebend ist.
Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er sich in § 61 Abs. 1 FamFG manifestiert, ist ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn die Beschwerdesumme von 600,00 EUR überschritten wird. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann gegeben, wenn die Beschwer vermögensrechtlich nicht messbar ist, wie z.B. bei Entscheidungen über die elterliche Sorge oder den Umgang. Eine weitere Ausnahme bildet die Entscheidung über den Versorgungsausgleich, welche gem. § 228 FamFG in der Hauptsache ohne Beschwer anfechtbar ist. § 228 FamFG bestimmt jedoch ausdrücklich, dass die Beschwer gem. § 61 Abs. 1 FamFG dann erreicht sein muss, wenn lediglich die Kostenentscheidung angefochten wird (vgl. Rehme, in: Schulte-Bunert-Weinreich, a.a.O., § 228 Rn 1 mit Hinweis auf amtl. Begr. S. 254). Auch dies stützt die Auffassung, wonach unabhängig davon, ob ein...