1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr sei im Hinblick auf den Anwaltswechsel nicht gemäß der Vorbem. 3 Abs. 4 VV auf die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens anzurechnen. Die Anrechnung habe ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle. Dies treffe bei einem nicht bereits außergerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwalt nicht zu.
Eine Anrechnung könne auch nicht gem. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO vorgenommen werden. Nach dieser Vorschrift seien zwar grundsätzlich Mehrkosten, die durch einen nicht notwendigen Anwaltswechsel entstanden seien, nicht erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nur bei einem Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Die vorprozessual angefallenen Anwaltsgebühren zählten nicht zu den Prozesskosten und könnten daher auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein.
Deshalb könne dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, er habe gegen seine sich aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung der Prozesskosten verstoßen, indem er durch den späteren Anwaltswechsel die Anrechnung der Geschäftsgebühr verhindert habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der BGH hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 4 VV teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der Prozessgegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen kann (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
Eine Kürzung der Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt nach dieser Rspr. jedoch nur dann in Betracht, wenn im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfolgen hat. Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einsetzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, aaO.). Hat der erstmals im Verfahren tätige Anwalt eine solche Gebühr nicht verdient, wovon das Beschwerdegericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - ausgeht, so scheidet eine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual tätigen Anwalt verdiente Gebühr muss sich der prozessual tätige Anwalt nicht anrechnen lassen.
b) Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine Partei die Kosten so gering wie möglich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge, dass sie so gestellt werden müsse, als habe der Antragsgegner nur einen Anwalt beauftragt; in diesem Fall wäre die Verfahrensgebühr nach der Rspr. des BGH vor Geltung des § 15a RVG zu kürzen gewesen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Antragstellerin verkennt, dass die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht dem Schutz des Prozessgegners dient. Unabhängig davon, ob § 15a RVG auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschl. v. 29.9.2009 - X ZB 1/09), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat.