Nach § 47 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung einen Anspruch gegen die Staatskasse für entstandene Gebühren und Auslagen fordern. Über den bereits festgesetzten Betrag hinaus hat die Erinnerungsführerin Anspruch auf Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 41,65 EUR.
Unstreitig kommt vorliegend hinsichtlich der Verfahrensgebühr der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV zur Anwendung, da die Erinnerungsführerin für die Klägerin bereits im Vorverfahren, also einem weiteren der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren tätig war. Der verminderte Gebührenrahmen greift ein, weil die Vorbefassung im Vorverfahren die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vereinfacht.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV (früher Nr. 2603 VV) auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV scheidet jedoch aus.
Der Gebührentatbestand der Nr. 2503 VV (früher Nr. 2603 VV) bestimmt die hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren. Voraussetzung ist demnach, dass der Rechtsanwalt aufgrund bewilligter Beratungshilfe für den Rechtsuchenden tätig geworden ist, mithin ein Geschäft betrieben hat, denn bloße Rats- und Auskunftserteilung genügt für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestandes der Nr. 2503 VV regelmäßig nicht. Mithin kann das Betreiben eines Geschäfts, welches sodann über die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV zu vergüten ist, auch in der Vertretung in einem sozialgerichtlichen Vorverfahren liegen.
Hieraus ergibt sich jedoch, dass der Rechtsanwalt, der für den unbemittelten Mandanten im Rahmen der Beratungshilfe ein Vorverfahren führt, ohnehin bereits gegenüber dem Rechtsanwalt, der für die Vertretung im Vorverfahren Gebühren nach Nrn. 2400 bzw. 2401 VV a.F. liquidiert, schlechter gestellt ist, wie der Vergleich der Gebührenrahmen der Gebührentatbestände der Nrn. 2400 und 2401 VV sowie Nr. 3103 VV einerseits mit der Festgebühr der Nr. 2503 VV sowie Nr. 3103 VV andererseits ergibt. Hinzu kommt, dass die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV angerechnet wird (auch nicht zur Hälfte), sondern die Erleichterungen durch die Vorbefassung des Rechtsanwaltes werden ausschließlich über den niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV berücksichtigt.
Eine andere Sichtweise ergibt auch nicht der Vergleich zu den nach § 197a SGG kostenpflichtigen Verfahren, in denen keine Beitragsrahmengebühren, sondern Wertgebühren entstehen. In diesen Fällen kommt trotz Vorbefassung des Rechtsanwalts im vorangegangenen Verwaltungs- und/oder Vorverfahren beim nachfolgenden Gerichtsverfahren kein niedrigerer Satzrahmen bei der Gebührenbestimmung zur Anwendung, sondern die allgemeinen, unverminderten Gebühren nach den Nrn. 3100 und 3101 bzw. 3104 und 3105 VV. Eine Minderung dieser Gebühren wegen der Vorbefassung des Rechtsanwalts im vorangegangenen Verwaltungsverfahren wird entweder durch hälftige Anrechnung der im Verwaltungsverfahren verdienten Geschäftsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgenommen (soweit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV verdient worden ist) oder eben durch hälftige Anrechnung der nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2503 VV verdienten Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe. Durch diese hälftige Anrechnung wird bewirkt, dass die Vorbefassung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich Berücksichtigung findet, weil eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar und nur einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 209, zu Vorbem. 3 Abs. 4 VV). Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber die vorgerichtliche Befassung und Honorierung des Rechtsanwaltes (etwa in einem Verwaltungsverfahren) in einem nachfolgenden, dadurch für ihn weniger aufwändigen Gerichtsverfahren gebührenmindernd berücksichtigen wollte und zwar bei Ansatz von Wertgebühren durch die prinzipiell hälftige Anrechnung der vorgerichtlich verdienten Geschäftgebühr auf die Gebühren im Gerichtsverfahren und bei Ansatz von Betragsrahmengebühren durch einen verminderten Gebührenrahmen im Gerichtsverfahren. Damit lässt es sich jedoch nicht vereinbaren, wenn ausschließlich bei Ansatz von Betragsrahmengebühren und einer vorgerichtlichen Vergütung im Wege der Beratungshilfe eine doppelte Minderung der Gebühren im Gerichtsverfahren sowohl durch Anrechnung der hälftigen vorgerichtlichen Beratungshilfegebühr als auch durch einen niedrigeren Gebührenrahmen erfolgt (so mit überzeugender Begründung Beschluss des SG Dresden vom 27.2.2009 – S 24 SF 180/08 R/F, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Von daher gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV eine Spezialvorschrift für die Berücksichtigung der Vorbefassung eines Rechtsanwaltes in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungs- oder Vorverfahren ist, wobei diese als lex spezialis der Anwend...