1. Das Betreiben eines Geschäfts, welches über die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV zu vergüten ist, kann auch in der Vertretung in einem sozialgerichtlichen Vorverfahren liegen.
  2. Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV ist eine Spezialvorschrift für die Berücksichtigung der Vorbefassung eines Rechtsanwaltes in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungs- oder Vorverfahren, wobei diese als lex specialis der Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV vorgeht und eine kumulative Anwendung ausschließt. Wird danach ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Vorverfahren tätig, so ist die dort verdiente Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
  3. Die Gebührentatbestände der Nrn. 2401 und 3103 VV stellen "Sondergebührentatbestände" dar, die im sonstigen Gebührenrecht in dieser Form nicht vorkommen.

SG Berlin, Beschl. v. 2.10.2009 – S 164 SF 1112/09 E

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?