1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten für das von dem Privat-Gutachter A. erstattete Gutachten abgelehnt.
a) Die Frage, ob die Doppelnatur der Vorbereitungskosten auch bei der Rechtskraftabgrenzung zu beachten ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Ansicht hindert die Aberkennung eines Anspruches im Erkenntnisverfahren nicht die nachträgliche Festsetzung und umgekehrt die Aberkennung im Festsetzungsverfahren nicht die gesonderte klageweise Geltendmachung in einem Hauptsacheverfahren. Zur Begründung wird angeführt, dass sich die Prüfung anlässlich der Kostenfestsetzung alleine nach den Maßstäben des § 91 ZPO zu richten habe, d.h. ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder verteidigung notwendig waren. Demgegenüber seien bei der Prüfung eines materiellen Kostenerstattungsanspruches anlässlich eines Klageverfahrens ganz andere rechtliche Voraussetzungen zu prüfen, so dass mangels Übereinstimmung mit denjenigen anlässlich der Kostenfestsetzung eine Aberkennung im Rahmen eines anderen Verfahrens keinerlei Vorentscheidung darstelle. Durch die Rechtskraft eines Urteils, das einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verneine, werde der Anspruchsteller lediglich gehindert, den mit der Klage erhobenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erneut zum Streitgegenstand in einem Folgeprozess zu machen. Die nochmalige Geltendmachung der entsprechenden Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung bleibe hingegen unbenommen (so: OLG Dresden NJW 1998, 1872; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 571; OLG Koblenz JurBüro 1992, 475; LAG Berlin MDR 2002, 238; Becker-Eberhard, JZ 1995, 814; Schneider, MDR 1981, 353, 357; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., vor § 91 Rn 13).
b) Nach a. A. (BGHZ 45, 251, 256 f. = NJW 1966, 1513; JZ 1994, 840; OLG Hamm MDR 1993, 909; OLG Nürnberg MDR 1977, 936; Schneider, MDR 1981, 353, 360; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 9 ff, 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., vor § 91 Rn 47 ff.; Giebel MK-ZPO, 3. Aufl., vor § 91 Rn 17 ff; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn 19 ff.) ist zwar davon auszugehen, dass eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist und deshalb grundsätzlich Raum lässt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus Delikt. Ein derartiger Anspruch könne - je nach Sachlage - neben die prozessuale Kostenregelung treten, dieser sogar entgegengerichtet sein, wenn zusätzliche Umstände hinzukämen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. So ist eine Partei trotz einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht gehindert, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei durchzusetzen, wenn das Gericht in seinem Kostenbeschluss die Prüfung der materiellen Rechtslage ausdrücklich ablehnt und auf die Möglichkeit verweist, einen etwaigen Anspruch im Klagewege geltend zu machen (BGH NJW 2002, 680 = MDR 2002, 473). Falls allerdings der Sachverhalt, der der abschließenden Kostenentscheidung zugrunde liegt, unverändert bleibe, ohne dass selbstständige Umstände hinzuträten, dann gehe es nicht an, nunmehr den selben Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen entgegengesetzt zu beurteilen.
c) Der Senat verkennt nicht, dass die Entscheidungen des BGH (BGHZ 45, 251 ff. = NJW 1966, 1513; JZ 1994, 840) sowie des OLG Hamm, aaO., zu Fallgestaltungen ergangen sind, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen bzw. zurückgewiesen wurde mit entsprechender Kostenentscheidung zum Nachteil des Anspruchstellers. Dann, so der BGH, sei es diesem aus den vorstehend dargestellten Gründen verwehrt, diese Kosten erstattet zu verlangen, wenn er im späteren Hauptsacheverfahren obsiege.
Die grundsätzlichen Überlegungen des BGH treffen zur Überzeugung des erkennenden Senats jedoch auf die vorliegend zu beurteilende Problematik ebenfalls zu.
aa) Bereits aus dem Grundsatz der Rechtskraft folgt, dass eine getroffene prozessuale Kostenentscheidung in einem selbstständigen Verfahren weitere sachlich-rechtliche Ansprüche ausschließt. Der dadurch erzielte Rechtsfrieden kann nicht im Nachhinein wieder dadurch beseitigt werden, dass behauptet wird, die Kostenentscheidung sei ungerechtfertigt und aufgrund der Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren wieder zu korrigieren.
bb) Die gegenteilige Ansicht führt zu untragbaren und vor allem zufälligen Ergebnissen, wie am vorliegenden Fall exemplarisch verdeutlicht werden kann. Wenn der Kläger lediglich die Kosten für die Einschaltung des Privat-Gutachters A. im Klagewege geltend gemacht und verloren hätte, könnte nur der Prozessgegner Festsetzung von Kosten beantragen. Dem Zufall wäre Tür und Tor geöffnet, wenn die (erneute) Geltendmachung eines rechtskräf...