Leitsatz (amtlich)
Die rechtskräftige Abweisung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der Kosten für ein Privat-Gutachten steht der (erneuten) Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung entgegen.
Normenkette
ZPO § 91; BGB § 280
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 08.04.2009; Aktenzeichen 8 O 602/07) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.391,96 EUR (84 % von 1.657,09 EUR).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger leiteten zunächst ein selbständiges Beweisverfahren ein. Da sie mit der Darlegung des gerichtlichen Gutachters T. nicht uneingeschränkt einverstanden waren, holten sie ein Privat-Gutachten bei dem Sachverständigen A. ein. Die Kosten für das Privat-Gutachten A. machte der Kläger im Rahmen seiner nachfolgenden Klage als Schadenersatz neben einem Anspruch auf Kostenvorschuss geltend. Während der Kläger mit Letzterem Erfolg hatte, wies das LG die auf Schadenersatz gerichtete Klage wegen der Privat-Gutachter-Kosten A. ab. Es erging Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO. Seine Berufung nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln zurück.
Zur Festsetzung angemeldet hat er u.a. die Kosten für den Privat-Sachverständigen A. i.H.v. 1.657,09 EUR.
Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung abgelehnt mit der Begründung, eine nochmalige Geltendmachung derselben Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung sei nicht möglich, nachdem der Anspruch per Urteil rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er ist der Ansicht, die Gutachterkosten könnten sowohl im Erkenntnis- als auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Es liege eine Doppelnatur vor.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat ausgeführt, ungeachtet der Doppelnatur sei es nicht möglich, die in Rede stehenden Kosten in zwei unterschiedlichen Verfahren geltend zu machen. Es handele sich um einander ausschließende Alternativen.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten für das von dem Privat-Gutachter A. erstattete Gutachten abgelehnt.
a) Die Frage, ob die Doppelnatur der Vorbereitungskosten auch bei der Rechtskraftabgrenzung zu beachten ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Ansicht hindert die Aberkennung eines Anspruches im Erkenntnisverfahren nicht die nachträgliche Festsetzung und umgekehrt die Aberkennung im Festsetzungsverfahren nicht die gesonderte klageweise Geltendmachung in einem Hauptsacheverfahren. Zur Begründung wird angeführt, dass sich die Prüfung anlässlich der Kostenfestsetzung alleine nach den Maßstäben des § 91 ZPO zu richten habe, d.h. ob die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Demgegenüber seien bei der Prüfung eines materiellen Kostenerstattungsanspruches anlässlich eines Klageverfahrens ganz andere rechtliche Voraussetzungen zu prüfen, so dass mangels Übereinstimmung mit denjenigen anlässlich der Kostenfestsetzung eine Aberkennung im Rahmen eines anderen Verfahrens keinerlei Vorentscheidung darstelle. Durch die Rechtskraft eines Urteils, das einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch verneine, werde der Anspruchsteller lediglich gehindert, den mit der Klage erhobenen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch erneut zum Streitgegenstand in einem Folgeprozess zu machen. Die nochmalige Geltendmachung der entsprechenden Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung bleibe hingegen unbenommen (so: OLG Dresden NJW 1998, 1872; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 571; OLG Koblenz JB 1992, 475; LAG Berlin MDR 2002, 238; Ecker-Eberhard JZ 1995, 814; Schneider MDR 1981, 353, 357; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., vor § 91 Rz. 13).
b) Nach anderer Ansicht (BGHZ 45, 251, 256 f. = NJW 1966, 1513; JZ 1994, 840; OLG Hamm MDR 1993, 909; OLG Nürnberg MDR 1977, 936; Schneider MDR 1981, 353, 360; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 9 ff., 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., vor § 91 Rz. 47 ff.; Giebel MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., vor § 91 Rz. 17 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rz. 19 ff.) ist zwar davon auszugehen, dass eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist und deshalb grundsätzlich Raum lässt für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus Delikt. Ein derartiger Anspruch könne - je nach Sachlage - neben die prozessuale Kostenregelung treten, dieser sogar entgegengerichtet sein, wenn zusätzliche Umstände hinzukämen, die b...