Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 16 O 168/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. November 2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08. Oktober 2021 (16 O 168/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
I. Die Parteien sind Grundstücknachbarn. In den Jahren 2014 und 2015 baute die Beklagte unter Rückbau eines Bestandsgebäudes an die auf der Grundstückgrenze stehende Giebelwand des Nachbargebäudes an. Vor der Durchführung der Baumaßnahme ließ die Klägerin den Ist-Zustand ihres Gebäudes durch den Sachverständigen A dokumentieren, der ihr hierfür unter dem 16. April 2014 EUR 1.348,75 in Rechnung stellte. Nach Abschluss der Baumaßnahme beauftragte die Klägerin den Sachverständigen erneut, um behauptete Baumängel zu dokumentieren. Hierfür stellte der Sachverständige der Klägerin unter dem 23. Februar 2016 EUR 2.024,90 in Rechnung.
In einem anschließenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin u.a. die Erstattung der Kosten der beiden Gutachten mit der Begründung, diese seien notwendig und erforderlich gewesen, um die durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden zu dokumentieren. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 02. April 2020 insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um notwendige Kosten der Schadensfeststellung. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. März 2021 (5 U 100/20) das landgerichtliche Urteil abgeändert und die auf Erstattung der Kosten des ersten Sachverständigengutachtens gerichtete Klage abgewiesen, da diese Kosten schon vor Beginn der Baumaßnahme entstanden und folglich nicht durch die von dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Einwirkungen verursacht worden seien.
Mit Antrag vom 10. Mai 2021 hat die Klägerin nunmehr die Kosten des vorprozessualen Privatgutachtens des A gemäß Rechnung vom 16. April 2014 in Höhe von EUR 1.348,75 zur Kostenfestsetzung angemeldet. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 08. Oktober 2021, der Klägerin zugestellt am 15. November 2021, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vom 23. November 2021.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. November 2021 gegen den am 15. November 2021 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08. Oktober 2021 ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag der Klägerin vom 10. Mai 2015 auf Festsetzung der Kosten des außergerichtlichen vorprozessualen Privatgutachtens des A vom 16. April 2014 in Höhe von EUR 1.348,75 im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.
a) Ob der Umstand, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch rechtskräftig aberkannt worden ist, zugleich auch einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch ausschließt, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand BGH, Beschluss vom 09. Februar 2012 - VII ZB 95/09, MDR 2012, 493, zitiert juris Rn. 6ff).
aa) Nach einer Ansicht hindert eine Aberkennung von Kosten im Erkenntnisverfahren deren nachträgliche Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Es handele sich um unterschiedliche Institute mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Während der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein kraft prozessualer Veranlassung entstehe, soweit die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, setze der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, deren Voraussetzungen in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu prüfen sind. Daraus folge, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auch dann bestehen könne, wenn ein materieller Kostenerstattungsanspruch mangels Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei und umgekehrt.
bb) Nach anderer Ansicht könne jedenfalls bei unverändertem Sachverhalt der in einem Verfahren aberkannte Erstattungsanspruch nicht erneut in dem anderen Verfahren geltend gemacht werden. Dies diene der Wahrung des eingetretenen Rechtsfriedens und der Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen über Ansprüche aus demselben Sachverhalt.
cc) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs scheidet eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters jedenfalls dann aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit einer Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nun im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2012 - VII ZB 95/09, MDR 2012, 493, zitiert juris Rn. 11).
b) Im Streitfall kommt nach allen Auffassungen eine Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht in Betracht.
aa) Mit Urteil vom 15. März 2021 hat das Oberlandesgericht den materiellen Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, die schon ...