Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.07.2021; Aktenzeichen 24 O 217/19) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2021 - 24 O 217/19 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2020 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.279,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 14.12.2020 festgesetzt, wegen eines Teilbetrages in Höhe von 330,62 EUR nebst anteiliger Zinsen jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen gegen das Land Berlin gerichteten Erstattungsanspruchs an die Beklagte.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
A. Die Klägerin, ein in Hamburg ansässiger Gebäudeversicherer, hat die Beklagte, einen in Berlin ansässigen Haftpflichtversicherer, wegen eines von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Wasserschadens aus einem sogenannten Teilungsabkommen auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht Berlin hat der Klage mit am 22. Dezember 2020 verkündetem Urteil - 24 O 217/19 - stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Klägerin ließ sich in dem vorgenannten Rechtsstreit durch einen in Bochum ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, der auch den zuletzt für den 19. November 2020 um 9:30 Uhr vor dem Landgericht Berlin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin wahrgenommen hat.
Der vorgenannte Verhandlungstermin war zuvor für den 9. Juli 2020 um 9:30 Uhr angesetzt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ordnete der Vorsitzende unter Hinweis auf das Vorliegen dienstlicher Gründe eine Verlegung dieses Verhandlungstermins auf den 19. November 2020, 9:30 Uhr an. Dem bei den Akten befindlichen Erledigungsvermerk zufolge wurde diese Verfügung am 7. Juli 2020 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ausgeführt und eine Postzustellung der Umladung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien gegen Empfangsbekenntnis veranlasst. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben den Empfang dieses Schreibens mit Empfangsbekenntnis vom 8. Juli 2020 (Blatt 54a der Akten) quittiert.
Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sendeberichtes (Blatt 55 d.A.) wurde die entsprechende Umladung dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts ferner am 7. Juli 2020 um 7:29 Uhr vorab per Telefax übermittelt. Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin veranlasste Übermittlung der Umladung per Telefax vorab schlug ausweislich des ebenfalls bei den Akten befindlichen Sendeberichtes vom 7. Juli 2020 um 7:30 Uhr (Blatt 56 d.A.) mit Rücksicht darauf, dass der Anschluss des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu diesem Zeitpunkt belegt war, fehl. Dem auf diesem Sendebericht am 9. Juli 2020 angebrachten Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zufolge ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der zu dem ursprünglich für diesen Tag angesetzten Verhandlungstermin erschienen war, die Umladung an diesem Tage in Papierform ausgehändigt worden, nachdem ein wiederholter Versuch, die Umladung zuvor per Telefax zu versenden, offenbar vergessen worden sei. Das Empfangsbekenntnis zu der dem Erledigungsvermerk zufolge per Post an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelten Umladung weist einen Eingang bei diesem am 9. Juli 2020 aus (Blatt 53 d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14. Dezember 2020 (Blatt 79f d.A.) nebst Ergänzung vom 8. Januar 2021 (Blatt 83f d.A.) hat die Klägerin u.a. beantragt, gegen die Beklagte für die Anreise zu dem für den 9. Juli 2020 vor dem Landgericht Berlin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung Pkw-Reisekosten nach VV-RVG Nr. 7003 in Höhe von 167,40 EUR (netto) sowie ein Abwesenheitsgeld nach VV-RVG Nr. 7005 in Höhe von 70,00 EUR (netto) jeweils zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Daneben hat die Klägerin mit ihrem Kostenfestsetzungsgesuch Hotelkosten für eine Übernachtung ihres Prozessbevollmächtigten in Berlin vom 8. auf den 9. Juli 2020 in Höhe von 47,62 EUR (netto) und vom 18. auf den 19. November 2020 in Höhe von 72,38 EUR (netto) jeweils zuzüglich Umsatzsteuer geltend gemacht.
Die Beklagte hat der beantragten Festsetzung der Pkw-Reisekosten und des Abwesenheitsgeldes für die Anreise zu dem ursprünglich für den 9. Juli 2020 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15. März 2021 (Blatt 89 d.A.) widersprochen und geltend gemacht, dass diese Kosten mit Rücksicht auf die Verlegung des Verhandlungstermins auf den 19. November 2020 nicht erstattungsfähig seien. Gleiches gelte für die Hotelübernachtungskosten vom 8. Juli auf den 9. Juli 2020 in Höhe von 47,62 EUR. Auch die Hotelübernachtung vom 18. auf den 19. November 2...