Nach Auffassung des Gerichts gehören die im Verfahren der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu den nach § 103 ZPO festzusetzenden Prozesskosten i.S.d. § 91 Abs. 1, 2 ZPO. Sie sind als Vorbereitungskosten erstattungsfähig, weil sie in Bezug auf den nachfolgenden Rechtsstreit entstanden sind (Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn 13 Stichwort "Vorbereitungskosten").

Im vorliegenden Fall war das obligatorische außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz) Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage. Der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist auch identisch mit dem Prozessstoff. Zwar fallen die außergerichtlichen Kosten der Parteien im Streitschlichtungsverfahren nicht unter §§ 91 Abs. 3 ZPO, 15 a Abs. 4 EGZPO. Von diesen Vorschriften sind nur die bei der Gütestelle selbst anfallenden Kosten erfasst.

Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den außergerichtlichen Kosten aber um im Klageverfahren nach gescheiterter Schlichtung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitungskosten grundsätzlich zu erstattende Kosten (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2007–14 U 188/06 und BayObLG, Beschl. v. 29.6.2004–1 ZBR 36/04). Der entgegen gesetzten Auffassung, etwa des OLG Hamm (Beschl. v. 26.2.2007–23 W 23/07 [= AGS 2007, 429]), ist nicht zuzustimmen. Zunächst ist der gezogene Schluss nicht zwingend, die Vorschrift des § 91 Abs. 3 ZPO sei überflüssig, wenn das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens sei. Zum einen wurde § 91 Abs. 3 ZPO nicht im Hinblick auf § 15a EGZPO eingeführt, sondern war schon vor der Einführung des Streitschlichtungsverfahrens Bestandteil der Norm. Demzufolge bezieht sich dieser Absatz auch auf Güteverfahren, die dem gerichtlichen Verfahren nicht zwingend vorgeschaltet sind und bei denen deshalb die außergerichtlichen Kosten nicht immer als Vorbereitungskosten zu werten sind. Zum anderen lässt sich § 91 Abs. 3 ZPO nicht entnehmen, dass die in dem Güteverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten in keinem Fall erstattungsfähig sein sollen. Vielmehr soll nur eine Erstattungsfähigkeit für die Kosten der Gütestelle positiv festgeschrieben werden.

Sodann widerspricht die Einbeziehung der Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits auch nicht dem Sinn und Zweck des Güteverfahrens. Neben dem anerkanntermaßen bestehenden Zweck des Güteverfahrens, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, den Streit ohne Inanspruchnahme des Gerichts in einem relativ frühen Stadium einvernehmlich beizulegen, ist das Streitschlichtungsverfahren nämlich – zumindest im vorliegenden Fall – auch Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung und damit dem Klageverfahren zwingend vorgeschaltet. Die Partei, die ihr Begehren notfalls auch gerichtlich durchsetzen möchte, hat also gar keine andere Wahl, als das Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Dabei kann die Vorbereitung dieses Verfahrens durch einen Rechtsanwalt durchaus notwendig werden.

Ebenso wenig ist eine Erstattungsfähigkeit durch § 20 Schlichtungsgesetz ausgeschlossen. Die Vorschrift besagt nämlich nichts über eine Kostenerstattungspflicht in einem nachfolgenden Zivilprozess nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens (vgl. hierzu BayOblG a.a.O.). Im Ergebnis geht auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 16.4.2009–10 W 19/09 [= AGS 2009, 352] – von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Streitschlichtungsverfahren aus und verneint sie in der Entscheidung nur deshalb, weil in dem zu entscheidenden Sachverhalt das Güteverfahren nicht zwingend vorgeschrieben war.

Vorliegend war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der zu behandelnde Sachverhalt weist schwierige vertragsrechtliche Probleme auf, bei deren Erörterung u.a. auch eine Auswertung der Rspr. erforderlich ist. Dass auch der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt Gebühren und Auslagen wie ein Anwalt verlangen kann, der für eine andere Partei tätig war, ist anerkannt (Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 91 Rn 33).

Über den Kostenfestsetzungsbeschluss hinaus kann der Kläger daher eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV sowie die entsprechende Post- und Telekommunikationspauschale daraus beanspruchen. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV war diese Geschäftsgebühr jedoch zu 1/2 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV anzurechnen, diese Gebühr mithin zu kürzen.

Im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers ist keine weitere Verfahrensgebühr nach § 36 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV entstanden. Das Streitschlichtungsverfahren fällt nicht unter schiedsrichterliche Verfahren nach dem 10. Buch der ZPO (§§ 1025 ff. ZPO). Vielmehr liegt ein Verfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Nach § 15a Abs. 6 EGZPO können Gütestellen auch durch Landesre...

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