Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.

Während die anlässlich des Schlichtungsverfahrens entstandenen anwaltlichen Gebühren und Kosten bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen sind, ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Seiten der Beklagten nicht vorzunehmen.

1. a) Soweit die Rechtspflegerin die Kosten und Gebühren, die den Klägern im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren entstanden sind, nicht für festsetzungsfähig gehalten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der von ihm für richtig gehaltenen Ansicht sind die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens entstehenden Kosten und Gebühren insgesamt Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO und deshalb der Festsetzung im Verfahren gem. §§ 104 ff. ZPO ohne weiteres zugänglich (BayObLG NJW-RR 2005, 724 = MDR 2004, 1263; OLG Bremen AnwBl 2003, 312 [= AGS 2003, 373]; LG Mönchengladbach AnwBl 2003, 312; 313; LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2003, 1508; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91 Rn 286; Friedrich, NJW 2003, 3534, 3535 f.; Hartmann, NJW 1999, 3745, 3748; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 9; Zöller/Heßler, § 15a EGZPO Rn 26, a.A. OLG Hamm AGS 2008, 429; OLG Hamburg MDR 2002, 115 mit krit. Anm. Schütt; Pfab, Rpfleger 2005, 411), falls, was vorliegend der Fall ist, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreites übereinstimmen (OLG Düsseldorf OLGR 2009, 520). Wenn auch der Gegenansicht zuzugeben ist, dass sowohl in § 15a Abs. 4 EGZPO als auch in § 10 Abs. 1 lit. 2 e) GüSchlG NRW lediglich davon die Rede ist, dass zu den Kosten des Rechtsstreits "die Kosten der Gütestelle" sowie gem. § 91 Abs. 3 ZPO die "Gebühren" gehören, "die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind", so ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten und anderer damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um unmittelbar prozessbezogene Vorbereitungskosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Denn nach der Rspr. des BGH (MDR 2005, 285) ist eine ohne vorherige Durchführung des Schlichtungsverfahrens erhobene Klage sofort abweisungsreif; eine Nachholung ist nicht möglich (s.a.: Zöller/Heßler, a.a.O., Rn 25). Daher ist dessen Durchführung nicht nur sinnvoll, sondern zur Vorbereitung und Einleitung eines Klageverfahrens zwingend erforderlich.

b)  Die seitens der Parteien im Vergleich getroffene Kostenregelung steht dem nicht entgegen. Hiernach sind die "Kosten des Rechtsstreits" quotal zwischen ihnen aufzuteilen. Dass die in Rede stehenden Kosten und Gebühren als "Kosten des Rechtsstreits" zu behandeln sind, mithin keine "Kosten der vorgerichtlichen Geltendmachung und Abwehr wechselseitiger Ansprüche" darstellen, und deshalb der Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zugänglich sind, ergibt sich aus dem vorstehend Ausgeführten. Der Kostenregelung lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien vom Gesetz Abweichendes hätten vereinbaren wollen. Wenn sie Kosten des Rechtsstreites teilweise aus der quotalen Kostenregelung aussondern wollten und diese als gegeneinander aufgehoben zu behandeln sein sollten, hätten sie dies in klarer Form regeln müssen. Da sie dies nicht getan haben, spricht alles dafür, dass sie von der gesetzlichen Regelung und Rechtsfolge ausgegangen sind.

c)  Entgegen der in anderem Zusammenhang geäußerten Rechtsansicht der Rechtspflegerin, wonach die in B. wohnenden Kläger gehalten gewesen seien, direkt einen in C. residierenden Anwalt zu mandatieren und nicht einen solchen aus T.D., kommt eine Kürzung der beantragten Festsetzung um das für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens angefallene Abwesenheitsgeld (20,00 EUR), die Fahrtkosten (5,40 EUR) sowie Parkgebühren (2,00 EUR), insgesamt 32,61 EUR (20 % = 6,52 EUR), nicht in Betracht. Denn durch die Einschaltung eines am Drittort residierenden Rechtsanwaltes sind keine zusätzlichen Kosten entstanden, da B. und T.D. vom Gerichtsort C. gleich weit entfernt sind.

d)  Es ergibt sich damit, dass den Klägern ein zusätzlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 763,62 EUR x 20 % = 152,72 EUR zusteht, die den zugunsten der Beklagten im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag auf 1.038,47 EUR entsprechend vermindern.

2.  Die Anrechnung der Geschäftsgebühr kommt nicht (mehr) in Betracht. Die Frage, ob bei einem vorprozessualen Tätigwerden des Anwaltes aufgrund einer Gebührenvereinbarung fiktiv die Geschäftsgebühr auf die anlässlich des Streitverfahrens entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen ist, bedarf angesichts des nunmehr in Kraft getretenen § 15a RVG keiner Entscheidung mehr. Hierzu hat der Senat im Beschl. v. 22.9.2009–17 W 244/09 – Folgendes ausgeführt:

Nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 15a RVG ist das vom BGH bislang angenommene erweiterte Anrec...

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