Entsprechend der Kostengrundentscheidung des LG waren die beim Beklagten zu 1) angefallenen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auf seinen Antrag gegenüber der Klägerin festzusetzen – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zwischen ihr und der jetzigen Beklagten zu 2).

Die Rechtspflegerin hat jedoch zu Unrecht die vom Beklagtenvertreter in Ansatz gebrachten Gebühren und Auslagen als Erstattungsbetrag zugunsten des aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten zu 1) in voller Höhe berücksichtigt. Denn richtig hätte die Festsetzung nur zu einem Bruchteil von 1/2 erfolgen dürfen.

Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass bei der Abrechnung der auf Beklagtenseite entstandenen Anwaltsgebühren trotz des Parteiwechsels nur eine Angelegenheit zugrunde gelegt werden kann.

Nach der Rspr. des BGH (NJW 2007, 769 [= AGS 2006, 538]; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 11.11.2008–8 W 467/08, sowie Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 1008 VV Rn 98 und 99; je m. w. Nachw.) führt ein Parteiwechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nie dazu, dass zwei Angelegenheiten vorliegen. Es bleibt eine Angelegenheit, die nur die einmalige Erhebung der in dem Rechtszug anfallenden Gebühren (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG) rechtfertigt und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird.

Zu berücksichtigen ist dabei zum Ausgleich des Mehraufwandes und des erhöhten Haftungsrisikos des Anwalts bei der Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr der Mehrvertretungszuschlag (Nr. 1008 VV) – sofern ein entsprechender Antrag gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO als unerlässliche Verfahrensvoraussetzung (Herget, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 104 Rn 3 m. w. Nachw.) gestellt wurde, an dem es vorliegend jedoch fehlt.

Da es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt zeitweilig beide Parteien gleichzeitig oder nur nacheinander vertreten hat, sind sie kostenrechtlich als Streitgenossen zu behandeln.

Bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH NJW-RR 2003, 1217; BGH VersR 2006, 808; BGH NJW-RR 2006, 1508 [= AGS 2006, 306]; OLG Koblenz AGS 2007, 544; Beschl. d. Senats v. 4.5.2007–8 W 172/07 u. v. 24.10.2007–8 W 437/07; je m. w. Nachw.). Denn im Innenausgleich ist die gesetzliche Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu beachten, wonach die Kostentragung die beiden Beklagten zu gleichen Teilen trifft, so dass für den obsiegenden Beklagten zu 1) notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur in Höhe seines Kopfteils, also der Hälfte der Anwaltsvergütung entstanden sind.

Im Einzelnen wird verwiesen auf die ausführliche Begründung in den zuvor zitierten Beschlüssen des BGH.

Die beiden Beklagten sind an der angefallenen 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV – der Ermäßigungstatbestand nach Nr. 3101 Nr. 1 VV liegt wegen der Sachanträge und -vorträge beider Beklagter nicht vor – aus dem Gegenstandswert von 54.800,00 EUR nebst Pauschale (Nr. 7002 VV) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) in gleichem Umfang beteiligt.

Auszugehen ist von dem Klagebegehren, wonach die Beklagten aus Amtshaftung auf Zahlung von 54.800,00 EUR in Anspruch genommen wurden. Dies hätte bei einem Nebeneinander der Haftung bzw. gleichzeitiger Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch erfolgen müssen. Denn nicht jeder von ihnen sollte in diesem Fall gesondert und unabhängig vom anderen in Höhe des Klagebetrages haften mit der Folge einer Schadensersatzforderung der Klägerin von insgesamt 109.600,00 EUR, sondern sie wären nur gemeinsam in Höhe von 54.800,00 EUR verklagt worden.

Danach aber trifft die Kostentragung die beiden Beklagten im Innenausgleich gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu gleichen Teilen. Sie waren an den die Gebühren auslösenden Verfahrenshandlungen ihres Prozessbevollmächtigten gleichermaßen beteiligt.

Die vom Beklagtenvertreter vorgeschlagene Lösung, in der Kostenfestsetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) eine Verfahrensgebühr nicht mehr geltend zu machen wäre nur dann sachgerecht, wenn der Klägerin auch in diesem Prozessrechtsverhältnis die Kosten des Rechtsstreits auferlegt würden. Anderenfalls würde sie mit der auf Seiten der Beklagten nur einmal angefallenen Verfahrensgebühr in voller Höhe belastet, obwohl dies nach dem Ausgang des Rechtsstreits und der entsprechend zu treffenden Kostengrundentscheidung nicht gerechtfertigt wäre.

Die Klägerin kann infolge der zulässigen Durchbrechung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim vorzeitigen Ausscheiden eines Streitgenossen nicht schlechter gestellt werden als bei einer einheitlichen Entscheidung.

Die Aufteilung der in Bezug auf beide Beklagte angefallenen und erstatt...

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