Die Entscheidung ist falsch. Im Falle einer Stufenklage werden beide Stufen sofort rechtshängig. Daher muss auch einheitlich über die Prozesskostenhilfe entschieden werden. Das Gericht muss also entweder für die Stufenklage und damit auch für die Leistungsstufe – zumindest für einen Mindestbetrag – Prozesskostenhilfe bewilligen oder den Prozesskostenhilfeantrag für die Stufenklage insgesamt zurückweisen und lediglich für eine isolierte Auskunftsklage Prozesskostenhilfe bewilligen.[8]

Die Auffassung des OLG Naumburg ist praktisch auch gar nicht durchführbar. Wenn das Gericht zunächst nur für die erste Stufe Prozesskostenhilfe bewilligt, dann darf auch nur in diesem Umfang zugestellt werden. Das aber wiederum würde bedeuten, dass der Leistungsantrag nicht zugestellt und damit auch nicht rechtshängig würde. Er wäre daher mangels bevorstehender Zustellung auch nicht in der Lage, eine Verjährung zu unterbrechen.

Das OLG Naumburg verkennt das Institut der Stufenklage. Die zweite Stufe ist nicht bedingt gestellt, sondern unbedingt. Eine Teil- oder Stufenbewilligung der Prozesskostenhilfe kennt das Gesetz nicht.

[8] Siehe Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 435 ff.

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