1.  Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist unzulässig und zu verwerfen, worauf sie telefonisch hingewiesen worden ist.

a)  Bei der Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des LG handelt es sich in der Sache um eine solche nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der Anträge der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Dies folgt daraus, dass Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, um das es hier allein geht, da die Klage zu keiner Zeit zugestellt worden ist, nicht anfallen und daher eine Wertfestsetzung für die nach einem bestimmten Wert zu erhebenden Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, für die die Vorschrift nur gilt, keinen Sinn hatte und daher nicht veranlasst und zulässig war (vgl. nur Hartmann, KostG, 39. Aufl., § 63 GKG Rn 16). Demgegenüber bedurfte es mangels eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes auf – hier vorliegenden – Antrag einer Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG (vgl. nur Hartmann a.a.O., § 33 RVG Rn 6), die dementsprechend auch erfolgt ist. Dies musste auch allen Verfahrensbeteiligten trotz der insoweit fehlerhaften Begründung des LG klar sein und war insbesondere auch für die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ersichtlich. Denn sie hat ursprünglich lediglich die Ergänzung des Streitwertbeschlusses im Hinblick auf ihre anwaltliche Tätigkeit im Mediationsverfahren und ihre insoweit abrechenbaren Gebühren beantragt, ohne eine Gebührenwertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren als solches in Frage zu stellen. Auf etwaige Gebühren für das gerichtliche Verfahren hätte eine anwaltliche Tätigkeit im Mediationsverfahren, in dem kein Vergleich zustande gekommen war, auch keinen Einfluss, worauf bereits das LG insoweit zutreffend hingewiesen hat. Lediglich auf ihre anwaltliche Vergütung hat sie dementsprechend auch abgestellt.

b)  Gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt wird. Da der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers der angefochtene Beschluss ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30.1.2008 zugestellt worden ist, konnte mit ihren Schriftsätzen vom 30.5.2008 bzw. 11.6.2008 diese Frist bei Weitem nicht gewahrt werden. Ein Wiedereinsetzungsantrag gem. § 33 Abs. 5 S. 1 RVG ist weder gestellt noch ist ein offenkundiger Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich. Die Beschwerde ist demgemäß als unzulässig zu verwerfen.

2.  Selbst wenn es sich bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG 24.1.2008 um einen sinnlosen und überflüssigen Beschluss gem. § 63 Abs. 2 GKG handeln würde, wäre die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unzulässig, denn ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse kann nicht festgestellt werden. Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers zieht gerade nicht die Wertfestsetzung für die im gerichtlichen Verfahren zu erhebenden Gebühren, wenn sie denn anfallen würden, in Zweifel, sondern begehrt eine gesonderte und ergänzende Wertfestsetzung im Hinblick auf ihre anwaltliche Tätigkeit im Mediationsverfahren. Da diese – mangels Zustandekommens eines Vergleichs – keine Auswirkungen auf etwaige Gerichtsgebühren haben kann, bliebe eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG ohnehin unberührt.

Im Übrigen wäre die Beschwerde gegen einen Beschluss gem. § 63 Abs. 2 GKG auch unbegründet, denn die Festsetzung des Wertes für die im Verfahren zu erhebenden Gerichtsgebühren, sofern solche angefallen wären und wofür § 63 Abs. 2 GKG allein dient, entspricht dem am Interesse des Antragstellers ausgerichteten billigem Ermessen i.S.v. § 3 ZPO. Mangels Zustandekommens eines Vergleichs im Mediationsverfahren spielt hierfür auch ein etwaiger (Mehr-)Wert der dortigen Erörterung – wie bereits mehrfach ausgeführt – keine Rolle.

3.  Es kann offen bleiben, ob der Antrag der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 30.5.2008 i.V.m. ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 11.6.2008 als gesonderter Antrag i.S.v. § 33 Abs. 1 RVG angesehen werden kann, der vom LG mangels vorheriger Kenntnis eines etwaigen höheren Wertes der anwaltlichen Tätigkeit im Mediationsverfahren ergänzend hätte beschieden werden müssen. Gleichermaßen können die Fragen offen bleiben, ob die Mitteilung des LG mit Schreiben vom 5.6.2008 als abschließende Ablehnung jenes Antrages angesehen werden kann und daher als solche bereits eine gesondert beschwerdefähige Entscheidung darzustellen vermag, sowie ob die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers eine entsprechende Beschwerde auch eingelegt hat, etwa durch ihre – insoweit nicht vollends klaren – Erklärungen im Schriftsatz vom 2.7.2008 gegenüber dem Oberlandesgericht. Jedenfalls ist dem Senat eine solche Beschwerde nicht vorgelegt worden und zur Entscheidung angefallen. Das LG hat die ehemalige Verfahrensbevollmächt...

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