Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzung im PKH-Verfahren

 

Normenkette

RVG § 33; GKG § 63

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen 9 O 251/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die im Beschluss des LG vom 24.1.2008 erfolgte Festsetzung des Streitwertes für das Prozesskostenhilfeverfahren wird als unzulässig verworfen.

2. Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht, erstattet.

 

Gründe

I. Die beim AG Rostock eingereichte Auskunftsklage verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist vom AG als unter der Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben behandelt und dementsprechend nur eine einfache Abschrift an die Antragsgegnerin formlos zur Stellungnahme übersandt worden. Nach Abgabe der Sache an das sachlich zuständige LG hat dort zwecks einvernehmlicher Regelung des Streits ein gerichtliches Mediationsverfahren stattgefunden, das jedoch ergebnislos verlaufen ist. Da die Antragsgegnerin in der Folgezeit dem Auskunftsbegehren des Antragstellers dennoch entsprochen hat, haben die - inzwischen neuen - Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers "Erledigung erklärt".

Die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat sodann mit Schriftsatz vom 22.10.2007 um Festsetzung des Streitwertes gebeten. Mit Schriftsatz vom 26.11.2007 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gleichermaßen beantragt, den Gegenstandswert des Verfahrens zwecks Abrechnung ggü. ihrer Mandantin festzusetzen.

Mit Beschluss vom 24.1.2008, ergänzt um den Beschluss vom 16.4.2008 hinsichtlich der Rechtsanwaltsbeiordnung, hat das LG dem Antragsteller nachträglich - teilweise - Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es den Wert des Streitgegenstandes des Prozesskostenhilfeverfahrens auf 8.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist u.a. der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.1.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Unter dem 15.5.2008 hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt und hierbei u.a. eine Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro und eine Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 38.000 Euro geltend gemacht. Nach Hinweis des Gerichts auf den festgesetzten Streitwert hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Streitwertbeschluss zu ergänzen, da im Rahmen der Mediation auch der Zugewinnausgleich erörtert worden sei, was streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 5.6.2008 hat ihr das LG mitgeteilt, dass kein Anlass zur Ergänzung oder Änderung der Streitwertfestsetzung bestehe. Der festgesetzte Wert entspreche den Anträgen im Prozesskostenhilfeverfahren, die beschieden worden seien. Dass im Mediationsverfahren möglicherweise auch andere Ansprüche erörtert worden seien, habe auf den Verfahrensstreitwert keinen Einfluss. Dies wäre allenfalls dann hinsichtlich des (Mehr-)Wertes des Vergleichs anders, wenn ein solcher Vergleich zustande gekommen wäre; dies sei aber nicht der Fall. Gleichzeitig hat das LG angefragt, ob der Schriftsatz der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers als förmliche Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss verstanden werden solle. Daraufhin hat die ehemalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11.6.2008 mitgeteilt, dass ihr Schriftsatz als förmliche Beschwerde betrachtet werden solle. Hinsichtlich der Erörterung der Zugewinnansprüche in der Mediation sei von einem Streitwert von 30.000 EUR auszugehen. Gleichzeitig hat sie um Prüfung der Prozesskostenhilfebeiordnung für das Mediationsverfahren auch in diesem Umfang gebeten.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.6.2008 nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II.1. Die Beschwerde der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist unzulässig und zu verwerfen, worauf sie am 30.6.2008 telefonisch hingewiesen worden ist.

a) Bei der Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des LG vom 24.1.2008 handelt es sich in der Sache um eine solche nach § 33 Abs. 1 RVG für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der Anträge der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 22.10.2007 und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 26.11.2007. Dies folgt daraus, dass Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, um das es hier allein geht, da die Klage zu keiner Zeit zugestellt worden ist, nicht anfallen und daher eine Wertfestsetzung für die nach einem bestimmten Wert zu erhebenden Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, für die die Vorschrift nur gilt, keinen Sinn hatte und daher nicht veranlasst und zulässig war (vgl. nur H...

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