Der Berichtigungsbeschluss war aufzuheben, weil die Berichtigungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss war hinsichtlich der Antragstellerbezeichnung nicht unrichtig. Antragsteller war die Sozietät, der Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. angehört. Deshalb darf Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. nicht allein als Antragsteller genannt werden. Eine dahingehende Berichtigung würde zu einem unzulässigen Wechsel der Beteiligten führen.
Die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG kann der Prozessbevollmächtigte gegen den eigenen Mandanten betreiben. Prozessbevollmächtigter war hier die Kanzlei K. Rechtsanwälte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie hat sich gegenüber dem Gericht zum anwaltlichen Vertreter bestellt. Sie ist auch in dem von den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleich im Protokoll als Prozessbevollmächtigte als "Rechtsanwälte K. & Kollegen" aufgeführt. Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. ist im Rechtsstreit nicht als anwaltlicher Vertreter der Antragsgegnerin aufgetreten, dies war vielmehr Rechtsanwältin H., die im Briefkopf als Mitglied der Sozietät aufgeführt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Mandatsvertrag der Antragsgegnerin mit allen Mitgliedern der Sozietät zustande gekommen ist. Dass die drei neben Rechtsanwalt Prof. Dr. K. auf dem Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälte nur seine Angestellten sind, ist nach außen hin nicht erkennbar. In einem derartigen Fall liegt eine Außen-GbR vor, die als Gesellschaft Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann und darüber hinaus als solche haften kann (vgl. BGH NJW 2007, 2490, zitiert nach juris).
Das Honorar steht in einem solchen Fall der Gesellschaft zur gesamten Hand zu (BGH NJW 1996, 2859, zitiert nach juris). Diese ist – auch als Schein- bzw. Außensozietät – im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG beteiligtenfähig (vgl. BGHZ 146, 341).
Dass bereits der Kostenfestsetzungsantrag unrichtig gewesen sein soll und eigentlich im Namen von Rechtsanwalt Prof. Dr. K. gestellt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Der Vergütungsfestsetzungsantrag ist – von einem Rechtsanwalt – unter dem Briefkopf der Sozietät gestellt und unter demselben Briefkopf noch einmal wiederholt worden. Zugunsten von Rechtsanwalt Prof. Dr. K. hätte im Übrigen auch keine Festsetzung erfolgen können, weil er nicht Prozessbevollmächtigter der Antragsgegnerin war.
Dass Rechtsanwalt Prof. Dr. N. K. im Innenverhältnis der Sozien möglicherweise die Forderung allein zusteht, ist für das Verhältnis zur Antragsgegnerin ohne Bedeutung. Das Innenverhältnis der Sozietät war für den Rechtsverkehr – damit auch für die Antragsgegnerin – nicht erkennbar.