Der Beklagtenvertreter hat eine volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV verdient, weil er nicht nur im Mahnverfahren, sondern auch im Streitverfahren tätig geworden ist und vor Beendigung des Mandats einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne der Nr. 3101 Nr. 1 VV enthalten hat.
1. Die Verfahrensgebühr ist mit dem Beginn der auftragsgemäßen Tätigkeit des Beklagtenvertreters – zunächst in Höhe einer 0,8-Gebühr (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 3100 Rn 43) – entstanden. Insoweit genügt nach der Klarstellung in der Vorbem. 3 Abs. 2 VV die Entgegennahme von Informationen durch den Rechtsanwalt. Der Beklagtenvertreter hat daher spätestens mit der Kenntnisnahme von der Anspruchsbegründung eine Verfahrensgebühr verdient. Bereits vorher hatte er mit Telefaxschreiben geltend gemacht, dass die Zuständigkeit des LG Nürnberg-Fürth für ihn nicht nachvollziehbar sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch hinreichend dargetan, dass ihm Prozessauftrag erteilt war. Wegen der noch zu erörternden Besonderheiten des Europäischen Mahnverfahrens ist eine Beschränkung auf die Vertretung im Mahnverfahren auf Schuldnerseite kaum vorstellbar.
2. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe erwachsen, weil der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl als verfahrenseinleitender Antrag i.S.d. Nr. 3101 Nr. 1 VV bewertet werden muss.
a) Nach einhelliger Meinung genügt zwar nicht der Widerspruch des Schuldnervertreters gegen den Mahnbescheid, wohl aber sein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 1 ZPO, um als verfahrenseinleitender Antrag in diesem Sinne die volle 1,3-Gebühr anfallen zu lassen (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 195, OLG Jena JurBüro 2000, 472; Bischof, RVG, 3. Aufl., Nr. 3101 VV Rn 31 und Nr. 3307 VV Rn 31; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe a.a.O. VV 3305 Rn 53 f. je m. w. Nachw.). Der Beklagtenvertreter hat hier allerdings keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt, sondern nur Einspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt.
Andererseits ist anerkannt, dass der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als verfahrenseinleitender Antrag i.S.d. Nr. 3101 Nr. 1 VV die volle 1,3-Verfahrensgebühr entstehen lässt (OLG München JurBüro 1992, 325; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe a.a.O.).
b) Der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl entspricht eher dem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid als dem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid. Auch er lässt daher die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, nicht nur die 0,8-Gebühr nach Nr. 3101 VV, entstehen.
Das Europäische Mahnverfahren ist einstufig (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 1090 Rn 9). Der Erlass des Zahlungsbefehls ist die einzige in der EuMVO vorgesehene Sachentscheidung. Es gibt danach keinen "Europäischen Vollstreckungsbefehl". Wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Einspruch einlegt, erklärt das Europäische Mahngericht den Zahlungsbefehl nach Art. 18 EuMVO für vollstreckbar. Aus ihm findet nach § 1093 ZPO ohne weiteres die Zwangsvollstreckung statt. Der Europäische Zahlungsbefehl ist in § 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, der Vollstreckungsbescheid in § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Vollstreckungstitel aufgeführt. Er erwächst in Rechtskraft (Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., §§ 1087 ff. Vorbem. Rn 4).
Auch die Bezeichnung und Wirkungsweise des gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einerseits und den Vollstreckungsbescheid andererseits vorgesehenen Rechtsbehelfs ist identisch. Beide werden vom Gesetz Einspruch genannt (Art. 16 Abs. 1 EuMVO einerseits, § 700 Abs. 1 i.V.m. § 338 ZPO andererseits). Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl führt nach § 1090 Abs. 2 ZPO wie der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 3 ZPO ohne weiteres von Amts wegen zur Abgabe an das Streitgericht (Musielak/Voit, a.a.O. Rn 3), wenn der Gläubiger nicht beantragt hat, in diesem Fall das Verfahren zu beenden (Art. 17 Abs. 1 EuMVO a.E.). Auch der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ist die notwendige, aber auch hinreichende Bedingung für den Übergang in das streitige Verfahren. Ein anderer verfahrenseinleitender Antrag ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Anspruchsbegründung des Gläubigers kommt insoweit nicht in Betracht, da bei ihrem Eingang das Streitverfahren bereits rechtshängig ist (§ 1090 Abs. 3 ZPO), also nicht mehr eingeleitet werden kann.
c) Der Senat verkennt nicht, dass der für den Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl verbundene Arbeitsaufwand im Verhältnis zu anderen verfahrenseinleitenden Anträgen, wie etwa einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, relativ gering ist. Der Umfang des Arbeitsaufwands ist aber nach dem Gesetzestext für die Abgrenzung zwischen den Nrn. 3100 und 3101 VV unerheblich. Die vom Gesetzgeber angeordnete Gleichstellung aller verfahrenseinleitenden Anträge ist hinzunehmen (LG München I JurBüro 2005, 540).
3. Die Verfahrensgebühr ist au...