1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aufgrund eines Gesamtvergleichs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Vergleich unmissverständlich ergibt, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr durch die Vergleichssumme mit abgegolten sein soll. Alleine dass die Geschäftsgebühr Gegenstand des Rechtsstreits gewesen ist, reicht für eine Anrechnung nicht aus.
  2. Dasselbe Verfahren i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG wird nicht bereits dadurch begründet, dass im Erkenntnisverfahren eine Geschäftsgebühr klageweise geltend gemacht worden ist und sodann im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht wird.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.2010 – 5 W 66/10

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