Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss I berücksichtigt nicht die hier gebotene Auslegung der Kostenteilungsvereinbarung der Parteien. Die Vereinbarung der Parteien in dem gerichtlichen Vergleich bedarf hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Auslegung (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., § 104, Rn 21, Stichwort: "Prozessvergleich"). Sie ist unklar. Die Verteilung der Kosten erfolgte hier nach Verfahrensgegenständen. Eine derartige Verteilung der Kosten danach, ob es sich um Kosten der Klage oder Kosten der Widerklage handelt, scheitert aber – auch wenn sie vergleichsweise erfolgt – daran, dass vorliegend der Gebührenberechnung nicht zwei getrennte Verfahren zugrunde gelegt werden können. Die Rechtsanwaltsgebühren unterliegen nach dem RVG einer Degression, die auch die Kostenfestsetzung zwingend zu berücksichtigen hat. Die Rechtspflegerin hatte daher vorliegend den mutmaßlichen Parteiwillen zu erforschen und ihn der Auslegung der Kostenteilungsvereinbarung zugrunde zu legen. Die Vereinbarung ist gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Parteien die außergerichtlichen Gesamtkosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der Streitwertanteile der Klage und Widerklage und der jeweiligen Beteiligung der Parteien verteilen wollten (vgl. Herget in Zöller, a.a.O., § 104, Rn 21, Stichworte: "Auslegung" und "Klage und Widerklage"; § 91, Rn 13, Stichwort: "Vergleich").
Wie bei einer unter Verletzung des Gebotes einer einheitlichen Kostenverteilung fälschlich durch das Gericht vorgenommenen Kostentrennung ist auch hier die korrekte Verteilungsquote durch Auslegung zu ermitteln und vom Rechtspfleger festsetzungsfähig zu machen (OLG Naumburg, Beschl. v. 8.4.1999 – 8 WF 77/99). Die Verteilung erfolgt dabei – wie auch bei gerichtlichen Kostenentscheidungen in vergleichbaren Prozesssituation üblich – unter Anwendung der sog. Baumbachschen Formel (vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104, Rn 6; Herget in Zöller, a.a.O., § 104, Rn 21; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl., § 100, Rn 6). Hierzu sind die rechnerisch zu ermittelnden Beteiligungen aller Parteien an den Prozessrechtsverhältnissen zugrunde zu legen.
Der Kläger hat in der Hauptsache auf Zahlung von 16.559,69 EUR gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner geklagt. Der Beklagte zu 2) hat Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Zahlung von 3.914,50 EUR erhoben. Das heißt, für den Kläger beläuft sich die Summe aller Prozessrechtsverhältnisse rechnerisch auf 53.593,57 EUR (3 x 16.559,69 EUR für die Klage und 3.914,50 EUR für die Widerklage), für die Beklagten zu 1) und 3) auf jeweils 16.559,69 EUR, für den Beklagten zu 2) auf 28.303,19 EUR (3 x 3.914,50 EUR für die Widerklage und 16.558,69 EUR für die Klage) und für die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) auf jeweils 3.914,50 EUR. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haben sich in dem Vergleich gesamtschuldnerisch verpflichtet, an den Kläger 4.919,89 EUR zu zahlen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) haben sich in demselben gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an den Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch 1.957,25 EUR zu zahlen. Der Kläger unterlag bezüglich der Klage rechnerisch mithin in Höhe von 3 x 11.639,80 EUR und in Höhe von 1.957,25 EUR, insoweit gesamtschuldnerisch mit den Drittwiderbeklagten zu 1) und 2). Der Beklagte zu 2) dagegen unterlag aus der Widerklage rechnerisch mit 3 x 1.957,25 EUR allein und aus der Klage mit 4.919,89 EUR gesamtschuldnerisch mit den übrigen Beklagten. Die Beklagten zu 1) und 3) unterlagen – gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2) – in Höhe von 4.919,89 EUR. Die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) unterlagen mit 1.957,25 EUR gesamtschuldnerisch mit dem Kläger.
Daraus ergibt sich, dass die Parteien bei der gebotenen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB bei einer einheitlichen Verteilung der Gesamtkosten ohne eine Trennung nach Klage und Widerklage vereinbart hätten, dass von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch 27 % tragen sollten und weitere 4 % der Beklagte zu 2) allein. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sollte dagegen der Kläger 42 % allein tragen und weitere 20 % sollte der Kläger gesamtschuldnerisch mit den Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) sollte der Beklagte zu 2) 50 % tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) sollte dagegen der Kläger 70 % tragen. Im Übrigen sollte bei entsprechender Auslegung jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Eine derartige Auslegung der Kostenvereinbarung kommt dem in dem Vergleich zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen erkennbar am nächsten. Die Parteien wollten unzweifelhaft, dass das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens für Klage und Widerklage und die je...