Leitsatz (amtlich)

Haben die Parteien sich in einem Verfahren mit Klage und Widerklage verglichen und dabei die Verteilung der Kosten nach Verfahrensgegenständen vorgenommen, scheitert die Umsetzung daran, dass der Gebührenberechnung nicht zwei getrennte Verfahren zugrunde gelegt werden können. Die Vereinbarung ist daher nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, mit dem Ergebnis, dass die Parteien die außergerichtlichen Gesamtkosten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der Streitwertanteile der Klage und Widerklage und der jeweiligen Beteiligung der Parteien verteilen wollten.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 01.10.2009; Aktenzeichen 2 O 558/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 1.10.2009 aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an das LG zurückverwiesen.

Die sofortige Beschwerde der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 1.10.2009 wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 540,61 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) wenden sich dagegen, dass mit Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 1.10.2009 - hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klage - die von dem Kläger an die Beklagten auszugleichenden Kosten auf 1.574,44 EUR festgesetzt worden sind.

Der Kläger hat in der zugrunde liegenden Verkehrsunfallsache Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1), 2) und 3) i.H.v. 16.559,69 EUR zzgl. Nebenforderungen erhoben. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte B. vom 25.9.2008 haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) hat sodann - anwaltlich vertreten durch Rechtsanwälte M. - am 29.10.2010 aus demselben Verkehrsunfallereignis widerklagend die Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) auf Zahlung i.H.v. 3.914,50 EUR zzgl. Nebenforderungen in Anspruch genommen.

Im Termin vom 20.3.2009 haben sich die Parteien nach einer Beweisaufnahme auf eine hälftige Teilung der jeweils bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verglichen. Unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erfolgten Teilzahlung verpflichteten sich die Beklagten, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 4.919,89 EUR zu zahlen. Der widerbeklagte Kläger sowie die Drittwiderbeklagten verpflichteten sich, gesamtschuldnerisch 1.957,25 EUR an den Widerkläger zu leisten. Bezüglich der Kosten vereinbarten die Parteien, dass von den außergerichtlichen Kosten der Klage der Kläger 70 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 30 % zu tragen haben. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerklage sollen der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten 50 % und der Widerkläger ebenfalls 50 % tragen. Die Verteilung der Gerichtskosten wurde dem Gericht überlassen. Auf den Vergleich wird Bezug genommen (Bl. 89 d.A.). Mit Urteil vom 8.5.2009 wurden die Gerichtskosten i.H.v. 4 % gesamtschuldnerisch dem Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1) und 2), in Höhe weiterer 64 % dem Kläger allein, i.H.v. 28 % gesamtschuldnerisch den Beklagten und i.H.v. weiteren 4 % dem Beklagten zu 2) allein auferlegt. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom selben Tag auf 20.474,19 EUR festgesetzt.

Für die Beklagten hat deren Prozessbevollmächtigter unter Zugrundelegung eines Streitwertes i.H.v. 16.559,69 EUR mit Schriftsatz vom 9.4.2009 Kosten i.H.v. 2.980,47 EUR zum Kostenausgleich angemeldet (Bl. 99 d.A.). Der Klägervertreter hat mit Schriftsätzen vom 28.5.2009 für den Kläger - ausgehend von einem Streitwert von 16.559,69 EUR - Kosten i.H.v. 2.229,05 EUR und für die Widerbeklagten - unter Zugrundelegung eines Streitwertes i.H.v. 3.914,50 EUR - Kosten i.H.v. 1.219,16 EUR zum Ausgleich angemeldet (Bl. 121 und 122 d.A.). Der Widerklagevertreter hat ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 3.914,50 EUR beantragt, Kosten von 854,72 EUR gem. § 106 ZPO auszugleichen.

Mit Beschluss vom 1.10.2009 hat die Rechtspflegerin der 2. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klage (Kostenfestsetzungsbeschluss I) die von dem Kläger an die Beklagten auszugleichenden Kosten auf 1.574,44 EUR und mit Beschluss vom selben Tag hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Widerklage (Kostenfestsetzungsbeschluss II) die von der Beklagten zu 2) an den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu erstattenden Kosten auf 72,93 EUR festgesetzt. Auf die Beschlüsse wird Bezug genommen.

Gegen den dem Klägervertreter am 7.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss I haben der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) mit einem am 15.10.2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, Klage und Widerklage seien aus dem Gesamtstreitwert abzurechnen. ...

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