Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines eigenen Anwalts eines Versicherungsnehmers bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer sind nur in Sonderfällen erstattungsfähig. Ein solcher liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer mit Hilfe eines Anwalts eigene Ansprüche geltend macht und anschließend der Gegner Widerklage erhebt und die Versicherung im Wege der Drittwiderklage in das Verfahren einbezogen wird.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 30.09.2009; Aktenzeichen 4 O 1023/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2.) vom 12.10.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II (I. Instanz) des LG Dessau-Roßlau vom 30.9.2009 (Az. 4 O 1023/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 2.) zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 297,61 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 2.) hat seine sofortige Beschwerde vom 12.10.2009 gegen den im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem das LG den vom Beklagten zu 2.) zu tragenden Anteil an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten bezüglich der Widerklage festgesetzt hat, mit Schriftsatz vom 11.10.2010 "neu begründet". Er verweist auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO und meint, dass das LG richtigerweise die dem Kläger insgesamt aufgrund seiner Vertretung durch die Rechtsanwälte T. pp. (in der Parteirolle als Kläger) und die Rechtsanwälte R. pp. (in der Parteirolle als Widerbeklagter) entstandenen außergerichtlichen Kosten der Höhe nach mit denjenigen hätte vergleichen müssen, die entstanden wären, wenn der Kläger in beiden vorerwähnten Parteirollen nur durch einen einzigen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Diese Vergleichsberechnung ergäbe, dass die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten insgesamt 1.915,39 EUR betrügen. Hiervon habe er, der Beklagte zu 2.), nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des OLG Naumburg vom 26.2.2009 (Az. 1 U 76/08) 67 % zu tragen, mithin 1.283,31 EUR. Demgegenüber habe das LG zu Unrecht die von ihm, dem Beklagten zu 2.), allein zu tragenden anteiligen außergerichtlichen Kosten des Klägers und Widerbeklagten auf 852,47 EUR (festgesetzt mit dem im Tenor genannten Kostenfestsetzungsbeschluss II - I. Instanz) und auf 1.026,06 EUR (festgesetzt im Kostenfestsetzungsbeschluss V - I. Instanz; vgl. hierzu den Beschluss des Beschwerdegerichts zu dem Az. 10 W 61/10 KfB) festgesetzt, mithin auf insgesamt 1.878,53 EUR.

II.1. Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 RPflG statthafte und gem. § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II (I. Instanz) des LG Dessau-Roßlau vom 30.9.2009 ist zulässig. Der Beklagte zu 2.) hat der Soll-Vorschrift des § 571 Abs. 1 ZPO entsprochen und die Beschwerde begründet. Dass er mit dem Schriftsatz vom 11.10.2010 die Beschwerde "neu begründet" und den Begründungsinhalt im Vergleich zur Beschwerdeschrift vom 12.10.2009 ausgewechselt hat, steht - entgegen der anderslautenden Auffassung der Kläger- und (Dritt-) Widerbeklagtenvertreter im Schriftsatz vom 18.10.2010 - der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zum einen ist eine Begründung, wie ausgeführt und wie aus § 571 Abs. 1 ZPO zu entnehmen, fakultativ. Könnte der Beschwerdeführer sogar gänzlich auf eine Begründung verzichten, kann es kein Zulässigkeitshindernis darstellen, wenn er den Begründungsinhalt lediglich verändert. Zum anderen verdeutlicht auch der Rechtsgedanke aus § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass eine Veränderung des Begründungsinhalts im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zulässig ist. Soweit die Kläger- und (Dritt-) Widerbeklagtenvertreter meinen, es gehe um eine "nun [d.h. erst mit dem Schriftsatz vom 11.10.2010] erhobene Beschwerde", die verfristet sei, verkennen sie, dass der Beklagte zu 2.), soweit es den hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss anbetrifft, keinesfalls die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, sondern die sofortige Beschwerde vom 30.9.2009 ausdrücklich aufrechterhalten und in der Folge lediglich "neu begründet" hat. Der Wortlaut des Beklagtenschriftsatzes vom 11.10.2010 ist insoweit eindeutig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

a) Der abstrakte Ausgangspunkt der Beschwerde ist richtig. Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwaltes nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war. Die Frage, ob die Bestellung eines eigenen Anwaltes durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen ihn als Fahrer/Halter des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit notwendig war und die damit verursachten Kosten ...

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