Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rspr. des BGH zutreffend entschieden.

1. Nach std. Rspr. des BGH bemisst sich der gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; v. 10.8.2005 – XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1987 – IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; v. 23.4.1997 – XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089).

2. a) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten auf weniger als 600,00 EUR veranschlagt hat. Zwar hat der BGH entschieden, wenn der Zeitbedarf für eine große Zahl gleichartiger Handlungen zu schätzen sei, müsse die Schätzung regelmäßig davon ausgehen, wie viel Zeit typischerweise auf die einzelne Handlung entfalle (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 f.). Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für die hier geforderte Auskunft über einen einzelnen Geschäftsvorfall gehe der Zeitaufwand nicht über zwei Stunden hinaus, haben die Beklagten jedoch bereits im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis keine Einwände erhoben.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beklagten keine Kosten für eine Fachberatung darüber zugestanden hat, wie sie dem ausgeurteilten Auskunftsanspruch genügen. Die Grenzen seines Ermessens werden nicht überschritten, wenn es angenommen hat, dass der Gegenstand der hier nur auf einen bestimmten Geschäftsvorfall beschränkten Auskunftsverpflichtung auch für einen Laien deutlich umschrieben ist.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch für nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO) angesehen, dass ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehungen zu der Verkäuferin zu berücksichtigen sei.

Zwar kommt es im Rahmen der Beschwer nicht darauf an, ob das Geheimhaltungsinteresse materiell-rechtlich dem Auskunftsanspruch entgegensteht, sondern es genügt, wenn schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährdet werden können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 8.12.1993 – IV ZB 14/93). Andererseits hat der BGH – auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch – entschieden, Drittbeziehungen stellten keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und hätten deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus Folgendes:

aa) Dass auch eine andere Erwerberin einer Wohnung in demselben Objekt, ebenfalls vertreten durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger, die Beklagten auf Auskunft in Anspruch genommen hat, kann nicht als relevante Gefährdung der Interessen der Beklagten angesehen werden. Beiden Vorgängen liegt das Interesse der jeweiligen Erwerber zugrunde, im Nachhinein die Werthaltigkeit des von ihnen erworbenen Objekts näher zu prüfen und daran die Be-ratungs-/Vermittlungsleistung der Beklagten zu messen. Das sind jeweils auf das Streitverhältnis bezogene Überlegungen, die sich in gleich liegenden Fällen zwar in gleicher Weise auswirken mögen, aber nicht den Schluss darauf zulassen, die Kläger wollten von der Auskunft über ihr Verhältnis zu dem Beklagten hinaus Gebrauch machen.

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch keinen Anlass gesehen, wegen einer drohenden Rufschädigung den Beschwerdewert zu erhöhen. Nach ständiger Rspr. bleibt das Interesse des Beklagten, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Auskunft, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. BGH, ...

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