ZPO §§ 2, 3, 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. Nr. 1
Leitsatz
Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei richtet sich nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.
BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – III ZB 28/10
1 Sachverhalt
Die Beklagten vermittelten den Klägern im Jahr 2005 den Kauf einer Eigentumswohnung, die diese zu einem Kaufpreis von 91.900,00 EUR von der Verkäuferin erwarben. Die Beklagten erhielten für ihre Vermittlungsleistung eine Provision von der Verkäuferin. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagten auf Auskunft über die Höhe dieser Provision in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung begehren die Beklagten Abweisung der Klage. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR nicht übersteige, haben die Beklagten geltend gemacht, es sei nicht allein auf ihren Zeit- und Arbeitsaufwand abzustellen, sondern auf negative Folgen, die sich aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf einen Folgeprozess ergäben; außerdem müssten Kosten für eine Fachberatung und ein Geheimhaltungsinteresse berücksichtigt werden. Zwischen ihnen und der Verkäuferin bestehe eine enge und beständige Geschäftsbeziehung, in der über Provisionszahlungen Stillschweigen vereinbart worden sei. Die Verkäuferin wolle diese Geschäftsbeziehung beenden, wenn die Auskunft erteilt würde, was mit empfindlichen Umsatzausfällen für ihr Unternehmen verbunden sei.
Das LG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
2 Aus den Gründen
Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rspr. des BGH zutreffend entschieden.
1. Nach std. Rspr. des BGH bemisst sich der gem. §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; v. 10.8.2005 – XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.1987 – IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; v. 23.4.1997 – XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089).
2. a) Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten auf weniger als 600,00 EUR veranschlagt hat. Zwar hat der BGH entschieden, wenn der Zeitbedarf für eine große Zahl gleichartiger Handlungen zu schätzen sei, müsse die Schätzung regelmäßig davon ausgehen, wie viel Zeit typischerweise auf die einzelne Handlung entfalle (vgl. BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 f.). Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für die hier geforderte Auskunft über einen einzelnen Geschäftsvorfall gehe der Zeitaufwand nicht über zwei Stunden hinaus, haben die Beklagten jedoch bereits im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis keine Einwände erhoben.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Beklagten keine Kosten für eine Fachberatung darüber zugestanden hat, wie sie dem ausgeurteilten Auskunftsanspruch genügen. Die Grenzen seines Ermessens werden nicht überschritten, wenn es angenommen hat, dass der Gegenstand der hier nur auf einen bestimmten Geschäftsvorfall beschränkten Auskunftsverpflichtung auch für einen Laien deutlich umschrieben ist.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht es auch für nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 511 Abs. 3 ZPO) angesehen, dass ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehungen zu der Verkäuferin zu berücksichtigen sei.
Zwar kommt es im Rahmen der Beschwer nicht darauf an, ob das Geheimhaltungsinteresse materiell-rechtlich dem Auskunftsanspruch entgegensteht, sondern es genügt, wenn schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährdet werden können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weis...