GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 u. 3
Leitsatz
- Gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 u. 3 GG darf einem Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden.
- Ein Sozialgeldempfänger, dessen Bank den ihm zustehenden Pfändungsschutz nicht beachtet, darf sich anwaltlicher Hilfe bedienen.
BVerfG, Beschl. v. 9.11.2010 - 1 BvR 787/10
1 Aus den Gründen
I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, durch die dem Beschwerdeführer die Bewilligung von Beratungshilfe verweigert wurde.
1. Der Beschwerdeführer ist Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II. Nachdem die ihm für den Monat November 2009 zustehenden Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 653,00 EUR auf sein Girokonto ausgezahlt worden waren, teilte die kontoführende Bank dem Beschwerdeführer mit, dass sein Konto von einem Gläubiger gepfändet worden sei und dass daher keine Auszahlungen an ihn vorgenommen würden. Hierauf suchte der Beschwerdeführer Anfang November 2009 die an seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank auf, wies dort durch Vorlage seines aktuellen Leistungsbescheids nach, dass es sich bei der eingegangenen Zahlung um Sozialleistungen handelte, und begehrte eine Barauszahlung innerhalb der 7-Tages-Frist gem. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I a.F. Dabei wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Sozialleistungen pfändungsfrei seien und innerhalb einer Woche nach Zahlungseingang ausgekehrt werden müssten. Seitens der Bank erklärte man jedoch dem Beschwerdeführer, gesetzlichen Pfändungsschutz gebe es bei ihr nicht, damit mache man sich keine Mühe, das eingegangene Geld werde an den Gläubiger ausgekehrt. Die hierauf vom Beschwerdeführer eingeschalteten Rechtsanwälte forderten die kontoführende Bank sogleich durch Schreiben vom 2.11.2009 unter Androhung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zur sofortigen Auszahlung der auf dem Konto des Beschwerdeführers eingegangenen Sozialleistungen auf. Mit Antrag vom selben Tage beantragte der Beschwerdeführer beim zuständigen AG die Bewilligung von Beratungshilfe.
Das AG wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Beratungshilfe zunächst mit der Begründung zurück, es könne keine Beratungshilfe bewilligt werden, weil sich der Beschwerdeführer mit seinen Fragen zur Zwangsvollstreckung an das Gericht hätte wenden können; ein mit den vorliegenden Rechtsfragen konfrontierter verständiger Selbstzahler hätte die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht in Anspruch genommen.
Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beschwerdeführers half das AG nicht ab. Zur Begründung verwies der Rechtspfleger darauf, dass der Beschwerdeführer einstweiligen Pfändungsschutz beim AG hätte beantragen können. Die Sache wurde dem zuständigen Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Durch Beschluss des Amtsrichters wurde die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung führte das AG aus, der Beschwerdeführer habe die ihm (angeblich) zustehenden Rechte entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG mutwillig durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen. Wenn der Beschwerdeführer die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme selbst hätte tragen müssen, hätte er davon abgesehen, ein "einfaches Schreiben" der in Rede stehenden Art durch einen Rechtsanwalt fertigen zu lassen, sondern hätte das Schreiben selbst verfasst. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sein bereits mündlich an die in seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank gerichtetes Ansinnen eigenhändig noch einmal schriftlich – ob mit oder ohne Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtauszahlung – direkt an die kontoführende Bank zu richten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 u. 3 GG. Zur Begründung führt er aus, er sei durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit verletzt, weil sich auch ein verständiger Selbstzahler in einem vergleichbaren Fall an einen Rechtsanwalt gewandt hätte. Er habe schon nicht darauf verwiesen werden dürfen, beim AG Pfändungsschutz zu beantragen, weil das AG wegen der speziellen Vorschrift des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I a.F. keinen weitergehenden Pfändungsschutz hätte gewähren können. Ebenso wenig habe er darauf verwiesen werden können, die Angelegenheit selbst schriftlich zu regeln. Des vom AG geforderten Schreibens an die kontoführende Bank habe es nicht bedurft; es stelle eine ausreichende Eigeninitiative dar, dass er sich persönlich an die in seinem Wohnort befindliche Filiale der kontoführenden Bank gewandt und unter Vorlage seines Originalbescheids versucht habe, die Auszahlung der auf sein Konto eingezahlten Sozialleistungen zu erreichen. Nachdem er von zwei Mitarbeitern der Bank die Auskunft erhalten habe, dass man die auf seinem Girokonto eingegangenen Sozialleistungen trotz des bestehenden Pfändungsschutzes an den Gläubiger auskehren werde, sei besondere Eile geboten ...