Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs. 2 S. 1 SGG). Die Beklagte hat die dem Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen zutreffend festgesetzt, sodass auf die Revision das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG insgesamt zurückzuweisen ist.
1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Die Revision und die Berufung sind nicht nach § 144 Abs. 4 SGG i.V.m. § 165 S. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG, § 63 SGB X) gestritten wird (BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 13 S 30; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Urt. d. Senats v. 25.2.2010 – B 11 AL 24/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; der Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Bestimmung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X bedarf es nicht, da die Beklagte diese Notwendigkeit zumindest konkludent anerkannt hat (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 5.5.2009 – B 13 R 137/08 R, u. v. 21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R, zur Veröffentlichung vorgesehen [= AGS 2010, 373]).
2. Die angefochtenen Bescheide vom 1.7.2005 und 4.8.2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.9.2005, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung einer den Betrag von 240,00 EUR übersteigenden Geschäftsgebühr (dazu im Folgenden unter b) und auch kein Anspruch auf Erstattung einer Erledigungsgebühr (dazu unter c).
a) Nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen u.a. eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gebühren und Auslagen i.S.d. § 63 Abs. 2 SGB X sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen (BSGE 78, 159, 161 f. = SozR 3-1300 § 63 Nr. 7 S 25 f.; SozR 4-1300 § 63 Nr. 8 Rn 16). Diese sind bei Beauftragung eines Rechtsanwalts seit dem 1.7.2004 nach Maßgabe des RVG sowie des VV der Anlage 1 zum RVG zu bestimmen (vgl. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, jeweils i.d.F. des Art. 3 KostRMoG; zum Inkrafttreten Art. 8 KostRMoG, zum Übergangsrecht §§ 60, 61 RVG).
b) Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist Nr. 2500 VV in der vorbezeichneten Fassung (a.F.; gleichlautend inzwischen Nr. 2400 in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung, vgl. Art. 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b KostRMoG). Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG) u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbem. 2 zu Nr. 2500 VV a.F.) eine Geschäftsgebühr (zur Anwendbarkeit bei Leistungsempfängern i.S.d. § 183 S. 1 SGG vgl. BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, jeweils Rn 18 [= AGS 2010, 233]). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2500 VV a.F. umfasst einen Betragsrahmen von 40,00 bis 520,00 EUR, wobei eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr).
Nach der Rspr. des BSG zu Nr. 2500 VV a.F. (= Nr. 2400 VV n. F.) hat die Schwellengebühr von 240,00 EUR die sogenannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnet (bei Nr. 2500 a.F. also 280,00 EUR), nicht ersetzt (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, jeweils Rn 22 ff.). Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind (BSGE a.a.O. Rn 22; vgl. auch BSG SozR 4-1935 § 14 Nr. 1 Rn 16 [= AGS 2009, 398]). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen. Von einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in diesem Sinne kann aber unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht die Rede sein, weshalb der von der Beklagten anerkannte und festgesetzte Betrag von 240,00 EUR nicht weiter zu erhöhen ist.
Dass die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig i.S.d. Nr. 2500 VV a.F. war, ist den vom LSG festgestellten, das Revisionsgericht bindenden Tatsachen (§ 163 SGG) zu entnehmen. Das LSG hat zunächst zum Umfang der Tätigkeit des Bevollmächtigten des Klägers nach Hinweis auf die Erhebung des Widerspruchs und das Schre...