1. a) Für die zu treffende Entscheidung ist grundsätzlich der Einzelrichter des Strafsenats zuständig. Nach § 464b S. 3 StPO gelten für das Kostenfestsetzungsverfahren die Vorschriften der ZPO entsprechend. Damit findet auch § 568 S. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren Anwendung, wonach über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn der Einzelrichter oder – wie hier – der Rechtspfleger die angefochtene Entscheidung getroffen hat (vgl. OLG Celle, 2. Strafsenat, Beschl. v. 21.7.2010 – 2 Ws 266/10; 1. Senat, Beschl. v. 6.10.2009 – 1 Ws 488/09).
b) Nach § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Spruchkörper zur Entscheidung in der vom GVG vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Dies ist hier der Fall, denn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt, welcher zugleich als Verteidiger und als Nebenklagevertreter dieselbe Person im Strafverfahren vertritt, in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG tätig wird, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt.
2. a) Die gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Der Beschwerdeführer ist, nachdem ihm der Freigesprochene und Nebenkläger seinen Kostenerstattungsanspruch nach § 43 RVG wirksam abgetreten hat, auch beschwerdebefugt.
b) Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Strafverfahren den Angeklagten, welcher als Nebenkläger zugelassen ist, sowohl als Verteidiger als auch als Vertreter der Nebenklage, handelt es sich bei dieser Tätigkeit gebührenrechtlich jedenfalls dann um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG, wenn Verteidigung und Nebenklage – wie hier – dieselbe prozessuale Tat betreffen.
Der Begriff derselben Angelegenheit wird durch das RVG nicht definiert (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 15 Rn 9). Die Frage, ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, bestimmt sich maßgeblich nach der Art und des Umfanges des Auftrages (vgl. BGH NJW 1995, 1431), wobei eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG auch bei mehreren – gleichzeitig oder sukzessiv – erteilten Aufträgen bestehen kann (vgl. Hartmann a.a.O. Rn 15). Erforderlich ist, dass bei objektiver Betrachtung die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes innerlich zusammen gehören (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 15 Rn 9; Hartmann a.a.O.), wobei sich die innere Zusammengehörigkeit u.a. aus der Frage ergibt, ob die verschiedenen, den Aufträgen zugrundeliegenden Gegenstände in einem Verfahren verfolgt werden können (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Verteidiger des Angeklagten und zugleich als Vertreter des Angeklagten als Nebenkläger fand in demselben Strafverfahren statt. Gebührenrechtlich ist in Strafsachen das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 15 Rn 13). Zwar übt der Rechtsanwalt, der zugleich als Verteidiger und Nebenklägervertreter tätig wird, in dem Strafverfahren und somit auch in der Hauptverhandlung eine Doppelfunktion aus. Diese Doppelfunktion führt jedoch nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nicht mehr in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG tätig wird (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe § 15 Rn 14 a.E.; für die alte Rechtslage unter Geltung der BRAGO Göttlich/Mümmler u.a., BRAGO, 20. Aufl., S. 1002). Eine Addition der Gebühren scheidet also aus (so bereits LG Krefeld Rpfleger 1978, 462). Auch eine Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV findet nicht statt, da der Rechtsanwalt auch in Ansehung der Doppelfunktion nur eine Person vertritt (Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 654).
Die Doppelfunktion kann allerdings bei der Bemessung der Gebühr aus dem Grundrahmen der Gebühren gem. Nrn. 4100 ff. VV zu berücksichtigen sein, da die Doppelfunktion als Verteidiger und als Nebenklagevertreter für den Rechtsanwalt in der Regel eine ins Gewicht fallende Mehrbelastung mit sich bringt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 14 Rn 24; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 654; LG Freiburg AnwBl 1982, 390; LG Krefeld Rpfleger 1978, 462). Danach hätte hier die Doppelfunktion des Beschwerdeführers bei der Bestimmung der Gebühren nach § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sein können. Dies kommt hier jedoch nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer hat nämlich für die Grundgebühr aus Nr. 4100 VV und die Verfahrensgebühren aus Nrn. 4104 und 4118 VV jeweils die Höchstgebühr sowie für die Verhandlungstage am 11., 16.3., 17., 27., 29.4., 6., 18.5., 8., 16. und 30.6.2009 jeweils die Höchstgebühr aus dem Gebührenrahmen der Nr. 4120 VV von 780,00 EUR in Ansatz gebracht, sodass auch die – zusätzliche – Berücksichtigung seiner Doppelfunktion eine weitere Gebührenerhöhung nicht ermöglichen würde. Soweit...