Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt zur Durchsetzung eines Honoraranspruchs von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über vereinnahmte Zahlungen.
Der Beklagte hatte den Kläger im Dezember 2008 mit der Durchsetzung eines Vergütungsanspruchs aus einem Architektenvertrag beauftragt. Da der Beklagte die entsprechende Forderung zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit an die Investitionsbank Berlin abgetreten hatte, bemühten sich der Kläger und die in seiner Kanzlei als freie Mitarbeiterin tätige Rechtsanwältin J. zunächst um die Freigabe bzw. Rückabtretung des Anspruchs an den Beklagten. Diese erfolgte mit dem als Anlage in Ablichtung vorgelegten Schreiben der Investitionsbank, in dem das Kreditinstitut zugleich darauf hinwies, dass ihm gegen den Beklagten mit Stand vom 31.12.2008 Forderungen in Höhe von 98.482,79 EUR zustünden.
Bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erteilung des Mandats hatten die Parteien über den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung verhandelt. Hierzu übersandte der Kläger dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Vereinbarung, welche der Beklagte jedoch nicht unterzeichnete und die von Rechtsanwältin J. wieder zurückgezogen wurde. Wegen des Inhalts der entworfenen Vereinbarung wird auf die Anlage Bezug genommen.
Der Kläger betrieb für den Beklagten zunächst das gerichtliche Mahnverfahren und erwirkte bei dem AG einen Vollstreckungsbescheid über 424.368,60 EUR nebst Zinsen gegen Herr U., der dem Schuldner ausweislich der bei dem Mahngericht eingegangenen Zustellungsurkunde am 12.2.2009 zugestellt wurde. Nachdem Herr U. gegen den Vollstreckungsbescheid am 18.3.2009 Einspruch erhoben und die Unwirksamkeit der im Mahnverfahren erfolgten Zustellungen geltend gemacht hatte, stellte das LG auf dessen Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Vollstreckungsbescheid zunächst gegen Sicherheitsleistung einstweilen ein.
Am 11.6.2009 schlossen der Kläger des hiesigen Rechtsstreits und Rechtsanwältin J. einerseits sowie der Beklagte andererseits die als Anlage vorgelegte Vergütungsvereinbarung. Nach der im Wesentlichen mit dem Entwurf übereinstimmenden Vereinbarung sollten der Kläger und Rechtsanwältin J. für ihre anwaltliche Tätigkeit 30 % des endgültig beigetriebenen Betrages erhalten. Ferner heißt es dort – insoweit wörtlich übereinstimmend mit dem Entwurf – auszugsweise:
"1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung in Höhe von 424.368,60 EUR inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % nebst Zinsen. "
2. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er nicht damit rechnet, Prozesskostenhilfe zu erhalten. Er befürchtet, bei einem Prozessverlust überschuldet zu sein, wenn er den eigenen Anwalt, die Gerichtskosten und den gegnerischen Anwalt bezahlen muss. Daher erklärt er, dass er den Rechtsstreit nur führen kann, wenn der Auftraggeber seine Vergütung auf einen Teil des erstrittenen Betrages beschränkt. …
4. Zu den Erfolgsaussichten der Klage besteht Einigkeit, dass dem Grunde nach die Haftung des Gegners angesichts widersprechender Aussagen offen ist. Das Prozessrisiko wird daher mit 50 % eingeschätzt. …“
Nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung durch die Parteien des hiesigen Rechtsstreits verwarf das LG den Einspruch des dortigen Beklagten als unzulässig. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten U. wies das OLG Hamm mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Im Anschluss verhandelten die Parteien mit dem Schuldner U. über eine freiwillige Erfüllung des nunmehr rechtskräftig titulierten Anspruchs gegen einen teilweisen Erlass der Forderung.
Mit Schreiben vom 26.3.2010 erklärte der hiesige Beklagte dann jedoch gegenüber dem Kläger, dass er die geschlossene Vergütungsvereinbarung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung anfechte, weil in der Vereinbarung statt von einer Honorarforderung von einer Schadensersatzforderung die Rede sei. Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten zu einer Erklärung auf, auf die Zahlung welchen Betrages er sich mit Herr U. geeinigt habe, und stellte dem Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 15.470,00 EUR in Rechnung. Der Beklagte erteilte weder die begehrte Auskunft noch beglich er den verlangten Vorschuss.
Der Kläger behauptet, Rechtsanwältin J. habe ihm die ihr aus der Vergütungsvereinbarung zustehenden Ansprüche abgetreten und zwar in zeitlicher Hinsicht nach dem Beschluss des LG. Die Vergütungsvereinbarung sei getroffen worden, weil der Beklagte andernfalls aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Da in die Vereinbarung der ausdrückliche Hinweis aufgenommen worden sei, dass der Beklagten nicht damit rechne, Prozesskostenhilfe zu erhalten, habe er sich mit dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht weiter beschäftigen müssen. Dass dem Beklagten im Falle einer Antragstellung tatsächlich Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Die von dem Beklagten erklärte Anf...