Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich mit dem Mindestwert von 1.000,00 EUR festzusetzen. Dies gilt in Fällen wie dem vorliegenden, in denen wegen der Kürze der Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und auch die Eheleute selbst einen entsprechenden Antrag zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht stellen und deshalb von der Ermittlung des Ausgleichswertes der Anrechte abgesehen wird. Nach Ansicht des Senats gebietet § 50 FamGKG die Festsetzung eines Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen auch in Verfahren mit kurzer Ehezeit wegen der nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendigen materiell-rechtliche Feststellung des FamG zur Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (so zutreffend OLG Karlsruhe MDR 2010, 1021 [= AGS 2010, 354]; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf FuR 2010, 525 [= AGS 2010, 398]; vgl. auch Borth, FamRZ 2009, 562). Zwar liegt in einem Fall wie dem vorliegenden ein Verbund von Scheidungs- und Folgesachen nach § 137 Abs. 1 FamFG nicht vor. Denn anders als in den Fällen nach den §§ 6-19, 28 VersAusglG setzt ein Verbund der Ehesache mit der Folgesache Versorgungsausgleich in dem vorliegenden Fall einer kurzen Ehedauer i.S.d. § 3 Abs. 3 VersAusglG nach § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG voraus, dass ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt wurde, was vorliegend nicht der Fall war. Entscheidend ist aber, dass das FamG nach § 224 Abs. 3 FamFG in den Fällen der kurzen Ehedauer in der Beschlussformel festzustellen hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese feststellende Entscheidung des Gerichts ist – weil auf einer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VersAusglG umfassenden Rechtsprüfung beruhend – mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar und erwächst damit auch in Rechtskraft (BT-Drucks 16/10144, S. 96; Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., § 224 FamFG, Rn 4, 10; Keidel/Weber, FamFG, § 224, Rn 8). Unabhängig davon, ob man i.S.d. § 137 Abs. 2 FamFG von einer "Einleitung" des Versorgungsausgleichsverfahrens sprechen kann (vgl. zu diesem Problem Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 3 VersAusglG, Rn 13), führt die in dem vorliegenden Fall nach § 224 Abs. 3 FamFG notwendige materiell-rechtliche Prüfung in Bezug auf § 3 Abs. 3 VersAusglG dazu, insoweit einen Verfahrenswert nach § 50 FamGKG festzusetzen (ebenso Borth, FamRZ 2009, 562).
Da eine Ermittlung der ehezeitlichen Ausgleichswerte der Anrechte der Eheleute durch das FamG nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, lediglich den Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 VersAusglG mit 1.000,00 EUR als Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache festzusetzen (ebenso OLG Karlsruhe MDR 2010, 1021).