1. Ein vereinbarter Stundensatz von 450,00 DM (230,08 EUR) ist nicht unangemessen hoch.
  2. Das Gericht ist nicht nach § 3 Abs. 3 BRAGO befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Daher ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist.
  3. Erforderlich für eine Herabsetzung ist ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung.
  4. Eine ordnungsgemäße Berechnung i.S.d. § 18 BRAGO (§ 10 RVG) setzt im Falle einer vereinbarten Stundensatzvergütung voraus, dass die abgerechneten Stunden nach Tagen aufgelistet werden. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist der Kostennote dagegen nicht erforderlich.

BGH, Beschl. v. 21.10.2010 – IX ZR 37/10

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