Der Senat entscheidet gem. § 122 Abs. 1 GVG in seiner vollen Besetzung, weil es für den Streitfall an einer spezifischen Vorschrift, die die Entscheidung dem Einzelrichter zuweist, fehlt. Gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1, 2. Hs. GKG entscheidet der Einzelrichter über "die Beschwerde", wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Weil die angefochtene ursprüngliche Entscheidung von einem Amtsrichter erlassen worden ist, hatte allerdings die Beschwerdekammer durch ihren Einzelrichter über "die Beschwerde" zu entscheiden. Eine dem § 66 Abs. 6 S. 1, 2. Hs. GKG vergleichbare Bestimmung für die "weitere Beschwerde", bei der es sich gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, fehlt. Deshalb hat das OLG, wenn es als das Gericht der weiteren Beschwerde angerufen wird (§§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 3 GKG), stets in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Anderes gilt nur dann, wenn das OLG gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1 GKG als Erstbeschwerdegericht angerufen wird, was z.B. auch dann der Fall ist, wenn das LG als Berufungsgericht den Berufungsstreitwert festsetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 11.5.2009 – I-24 W 16/09, WuM 2009, 543 = GE 2009, 1188 [= AGS 2009, 496]).
2. Dem Senat ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde auch angefallen, obwohl unklar geblieben ist, ob die Antragsteller (schon) eine Entscheidung des Senats wünschen.
a) Allerdings sind nicht eindeutige Prozesserklärungen in analoger Anwendung des § 133 BGB auszulegen (BGH NJW 1995, 2563; NJW-RR 1994, 568 u. 2000, 1446; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 Rn 25 m.w.Nachw.). Das gilt insbesondere für alternative und/oder kumulative Prozesserklärungen, mit denen der Sache nach dasselbe Ziel verfolgt wird (vgl. BGH FamRZ 2001, 1703). Mit ihnen bringt der Erklärende nämlich zum Ausdruck, dass es ihm zwar um ein bestimmtes Ziel geht, er aber nicht genau weiß, welcher Prozessweg dahin führt. Im Zweifel hat der Rechtsanwender in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Prozessordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht (BGH NJW-RR 1995, 1183; 2000, 1146; vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 794; Senat, Beschl. v. 23.10.2006 – I-24 W 71/06 [n.v.]). Denn die Prozessordnung soll möglichst der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen und in vermeidbaren Fällen nicht zu dessen Vereitelung.
b) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Rechtsbehelf der Antragsteller mit dem LG primär als weitere Beschwerde auszulegen. Denn das genannte Prinzip, dass im Zweifel der Rechtsbehelf gemeint ist, der zum sachlich angestrebten Ziel führt, hilft hier nicht weiter. Nach Lage des Falles können die Antragsteller durch das förmliche Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eine Streitwertüberprüfung nicht erreichen.
c) Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist indessen zurückzuweisen, weil sie unzulässig ist.
aa) Gem. §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG endet in Streitwertsachen der Rechtsweg beim Beschwerdegericht, es sei denn, es lässt die weitere Beschwerde zu. Ist das Beschwerdegericht das OLG, findet eine weitere Beschwerde zum BGH nicht statt (§§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG, vgl. Senat, Beschl. v. 11.5.2009 – I-24 W 16/09, WuM 2009, 543, 545 = GE 2009, 1188 m.w.Nachw.).
bb) Im Streitfall hat das LG als Gericht der Erstbeschwerde die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Von einer Zulassung der weiteren Beschwerde kann nur dann die Rede sein, wenn das entweder im Beschlusstenor ausdrücklich geschehen oder wenn es den Umständen bei der Beschlussfassung zu entnehmen ist, insbesondere den Entscheidungsgründen. Im Streitfall hat das LG in den Gründen des angefochtenen Beschlusses die Voraussetzungen zur Zulassung der weiteren Beschwerde verneint. Ob das rechtens gewesen ist, kann im Rechtsmittelzug nicht überprüft werden; die Nichtzulassung ist nämlich unanfechtbar, §§ 63 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 4, 2. Hs. GKG.
cc) Die von den Antragstellern zur Überprüfung gestellte Frage nach dem richtigen Streitwert (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 11.5.2009 – I-24 W 16/09, WuM 2009, 543 = GE 2009, 1188 m.w.Nachw.) ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels hier nicht zu beantworten.
Für das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass auch die Gegenvorstellung nicht zum Ziel führen dürfte. Zwar kann das Gericht, das den Streitwert (erstmals) bestimmt hat, diesen gem. § 63 Abs. 3 S. 1, Fall 1 GKG innerhalb der zeitlichen Grenzen des S. 2 dieser Bestimmung von Amts wegen (auch wiederholt) ändern. Auch das Rechtsmittelgericht ist zu einer Streitwertänderung befugt, wenn es in dem im Gesetz genannten Fällen mit der Sache befasst wird, § 63 Abs. 1 S. 1, Fall 2 GKG. Das Rechtsmittelgericht ist aber auf der Grundlage einer Gegenvorstellung dann nicht mehr zur Streitwertänderung befugt, wenn es diesen im Instanzenzug aufgrund einer Strei...