Der Antrag des Klägers ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch i.Ü. zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschl. v. 29.12.2016 – AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn 3; v. 15.12.2017 – AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn 3). Daran fehlt es hier.
a) Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, nur gegenüber seiner Mandantin, nicht auch gegenüber der Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mandantin zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über gezahlte Vorschüsse verpflichtet zu sein. Dies trifft nicht zu.
aa) Der Anwalt ist gem. § 9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich noch entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern (vgl. etwa BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13, WM 2014, 1082 Rn 10). Gem. § 675 Abs. 1, § 666 BGB ist er zur Rechenschaftslegung über die erhaltenen Vorschüsse verpflichtet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über (BGH, Urt. v. 30.11.1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 263 f. zu § 6 KO). Die Vorschrift des § 23 BORA erhebt die vertraglichen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Anwalts in den Rang einer Berufspflicht (von Seltmann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 23 BORA Rn 1), ändert jedoch nichts an der Zuordnung des Anspruchs zum Vermögen des Mandanten und an der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über Ansprüche, die zur Insolvenzmasse gehören. Eine der Mandantin persönlich erteilte Abrechnung war zur Erfüllung des zur Insolvenzmasse gehörenden Anspruchs ungeeignet (vgl. § 81 InsO).
bb) Die anwaltliche Schweigepflicht des Klägers aus § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA steht seinen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der nach § 80 InsO verwaltungs- und verfügungsbefugten Insolvenzverwalterin nicht entgegen. Mit der Insolvenz des Mandanten geht die Dispositionsbefugnis des "Geheimnisherrn", soweit Angelegenheiten der Masse betroffen sind, auf den Verwalter über. Gegenteiliges folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 97 Abs. 1 InsO, nach welcher der Schuldner gegenüber dem Verwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben hat. Aus dieser Auskunftspflicht hat der BGH gerade hergeleitet, dass der Schuldner nicht berechtigt ist, Dritte wegen ihnen anvertrauter Geheimnisse von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Aus Rechten des Insolvenzschuldners kann der Anwalt deshalb keine Einwendungen gegen das Auskunftsverlangen des Verwalters herleiten (BGH, Urt. v. 30.11.1989, a.a.O., S. 270 zu § 100 KO; Nassall, KTS 1988, 633, 642 f.; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 44 BRAO Rn 35; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 97 Rn 5).
cc) Das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 GG ist nicht verletzt. Die Vorschrift des § 666 BGB in ihrer berufsrechtlichen Ausformung durch § 23 BORA betrifft die Berufsausübung des Rechtsanwalts und ist als Ergänzung der Vorschusspflicht des Mandanten gem. § 9 RVG durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
b) Die Beklagte war für den Erlass der missbilligenden Belehrung zuständig (§ 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO). Darauf, dass der Kläger seine Kanzlei nach Erlass des angefochtenen Bescheides und nach Zustellung der Klage im vorliegenden anwaltlichen Verwaltungsstreitverfahren, nämlich am 10.7.2017, in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. verlegt hat, kommt es nicht an. Die Rechtsanwaltskammer K. braucht dem Verfahren nicht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 3 Abs. 3 VwVfG zuzustimmen. Das Verwaltungsverfahren endete mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides (§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO, § 9 VwVfG). In der Kommentarliteratur wird zwar vertreten, dass das Verwaltungsverfahren erst mit der Rechtskraft des Verwaltungsverfahrens seinen Abschluss finde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 3 Rn 49). Auch nach dieser Ansicht bleibt jedoch bei einem Wechsel der behördlichen Zuständigkeit im Klageverfahren die zuletzt bestehende örtliche Zuständigkeit maßgebend (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn 53).
2. Besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschl. v. 17.3.2016 – AnwZ (B...