1. Widerspruchsverfahren und Klageverfahren stellen unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die Vergütung nach der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG zu berechnen ist, ist der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren.
  2. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 2. Alt. VV setzt einen auf Veranlassung des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO oder 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossenen, gerichtlichen Vergleich voraus.
  3. Bei der Anrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet sind, sondern darauf, in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.

SG Frankfurt, Beschl. v. 5.11.2018 – S 7 SF 110/16 E

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