- Widerspruchsverfahren und Klageverfahren stellen unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar. Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die Vergütung nach der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung des RVG zu berechnen ist, ist der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren.
- Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 1 2. Alt. VV setzt einen auf Veranlassung des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO oder 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossenen, gerichtlichen Vergleich voraus.
- Bei der Anrechnung von Zahlungen nach § 58 Abs. 2 RVG kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe Zahlungen geschuldet sind, sondern darauf, in welcher Höhe die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.
SG Frankfurt, Beschl. v. 5.11.2018 – S 7 SF 110/16 E
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