In dem Strafverfahren vor dem AG ist mit Beschl. v. 19.6.2017 die Nebenklage zugelassen worden. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und in der Hauptverhandlung als Vertreter des Nebenklägers aufgetreten. Die Hauptverhandlung erstreckte sich über 14 Termine im Zeitraum vom 23.8.2017 bis zum 26.2.2018. Bei Gericht eingehend am 7.12.2017 beantragte der Nebenkläger mit Schreiben vom 6.12.2017 für die Hinzuziehung seines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO. Diesen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das AG durch Beschluss in dem Hauptverhandlungstermin vom 8.12.2017 ohne Ratenzahlung bewilligt.

Mit seinem Schreiben vom 22.5.2018 beantragt der Nebenklagevertreter die Festsetzung und Erstattung im Einzelnen dargelegter Gebühren und Kosten. Diese umfassen auch den Zeitraum vor der Antragstellung nach § 397a Abs. 2 StPO.

Abweichend von diesem Antrag hat die Kostenbeamtin des AG in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.6.2018 die beantragte Erstattung um den Betrag von 1.822,84 EUR gekürzt unter Hinweis darauf, dass eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung ausgeschlossen sei.

Im Einzelnen wurden folgende geltend gemachte Gebühren und Kosten abgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Gebühr Nr. VV RVG Betrag in EUR
Grundgebühr 4100 160,00
Verfahrensgebühr 4104 132,00
5 Termingebühren zu je 220,00 EUR (HVT vom 23.8.2017, 13.9.2017, 20.10.2017, 10.11.2017 und 24.11.2017) 4108 1.100,00
Postauslagenpauschale 7002 20,00
(Ermittlungsverfahren)    
Kopierkosten bis 5.12.2017 7000 119,80
anteilige Umsatzsteuer 7008 291,04
Summe 1.822,84

Mit seiner Erinnerung vom 10.7.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss verfolgt der Nebenklagevertreter seinen Antrag auf Kostenfestsetzung in voller Höhe weiter und verweist hierzu auf die Bestimmung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang zur Stellungnahme der Bezirksrevisorin vorgelegt. Die Bezirksrevisorin hat mit ausführlicher Begründung vom 1.8.2018 sowie ergänzend vom 10.8.2018 bei dem AG den Antrag gestellt, die Erinnerung zurückzuweisen. Mit Beschl. v. 20.8.2018 hat das AG die durch die Kostenbeamtin abgesetzten Beträge dem Nebenklagevertreter zugesprochen und die zu erstattende Vergütung dem Antrag des Nebenklagevertreters entsprechend festgesetzt.

Hiergegen hat sich die Bezirksrevisorin mit ihrer Beschwerde vom 30.8.2018 gewandt und beantragt, den Beschluss des AG v. 20.8.2018 aufzuheben. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit dem Beschluss der Beschwerdekammer des LG ist der Beschluss des AG aufgehoben und damit schlüssig der geltend gemachte weitergehende Anspruch des Nebenklagevertreters zurückgewiesen worden. Zugleich hat das LG die weitere Beschwerde gegen seinen Beschluss nach § 33 Abs. 6 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Am 5.10.2018 hat der Nebenklagevertreter (weitere) Beschwerde eingelegt, der durch die Beschwerdekammer nicht abgeholfen worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?