Dem zulässigen Rechtmittel bleibt der Erfolg versagt.
1. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 33 Abs. 6 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft.
Das nach §§ 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4, 56 Abs. 2 S. 1 RVG befristete Rechtsmittel (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., 2017, § 33 Rn 19) ist rechtzeitig eingelegt worden. Dem Kostenband ist zwar eine förmliche Zustellung des Beschlusses des LG v. 19.9.2018 an den Nebenklagevertreter nicht zu entnehmen. Da die Absendung des Beschlusses jedoch laut Vermerk der Geschäftsstelle am 2.10.2018 erfolgt und das Rechtsmittel bereits am 5.10.2018 eingegangen ist, ist die gesetzliche Frist von zwei Wochen offenkundig gewahrt.
Soweit § 33 Abs. 6 S. 2 RVG die Zulässigkeit der Einlegung einer weiteren Beschwerde davon abhängig macht, dass das Rechtsmittel auf eine Rechtsverletzung i.S.d. §§ 546, 547 ZPO gestützt wird, hat der Nebenklagevertreter hierzu bereits mit seinen Schriftsätzen vom 10.7.2018 und 18.9.2018 zureichend Vortrag gehalten. In Auslegung des Rechtsmittels geht der Senat daher davon aus, dass der Rechtsmittelführer auf diesen Vortrag konkludent Bezug nimmt.
2. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Nebenklagevertreter hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse nach § 55 RVG, soweit diese vor Beantragung der Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO entstanden beziehungsweise angefallen sind.
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung (OLG Koblenz, Beschl. v. 14.6.2007 – 2 Ws 300/07, RVGreport 2008, 139, 140 m. Anm. Burhoff = AGS 2007, 507-508 = JurBüro 2007, 644–645, juris Rn 8; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 2017, § 48 Rn 197; BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 41. Ed. 1.9.2018, RVG § 48 Rn 99; Hartung/Schons/Enders/Hartung, 3. Aufl., 2017, RVG § 48 Rn 61; Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., 2018, § 48 Rn 122) ergibt sich ein solcher Anspruch jedoch nicht aus den Vorschriften des RVG. Die hierfür regelmäßig herangezogene Bestimmung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG lautet:
"Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde."
Soweit die Vorschrift auf das Vergütungsverzeichnis Bezug nimmt, lautet die hier einschlägige Vorbem. zu Teil 4 – Strafsachen:
Vorbem. 4
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Gleichwohl ist der § 48 Abs. 6 S. 1 RVG für einen Rechtsanwalt, der als Nebenklagevertreter unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzugezogen wird, nicht anwendbar.
Im Einzelnen:
a) Bereits die Auslegung des Wortlautes der für die vorliegende rechtliche Konstellation geltenden Vorschriften des § 397a Abs. 2 u. 3 StPO sowie der Prozesskostenhilfe (§§ 114 bis 127 ZPO) spricht gegen eine Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG.
aa) In § 397a Abs. 2 S. 1 StPO wird ausdrücklich bestimmt, dass für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Nebenkläger Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen ist.
Daraus folgt insbesondere, dass Prozesskostenhilfe nach § 117 ZPO nur auf Antrag und nach Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers gewährt wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, § 397a Rn 10). Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO das wirtschaftliche Unvermögen des Nebenklägers, die Kosten für einen Rechtsanwalt aufzubringen (a.a.O., Rn 8). Dabei bestimmt sich nach § 115 ZPO die Verpflichtung und der Umfang des Nebenklägers, sein Einkommen und Vermögen einzusetzen. Anders als bei der Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO nur auf den jeweiligen Rechtszug (BGH NStZ-RR 2015, 351–352, juris Rn 3).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt grds. nicht rückwirkend, sondern ab der ihr zugrundeliegenden Beschlussfassung. Lediglich wenn über den vollständigen, bescheidungsfähigen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht rechtzeitig entschieden worden ist, wird regelmäßig eine Rückwirkung der Entscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung angenommen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 15 m.w.N.).
Die anwendbaren Vorschriften der Prozesskostenhilfe stehen daher den geltend gemachten Ansprüchen auf Festsetzung und Erstattung vor der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe entstandener Gebühren und angefallener Kosten grds. entgegen.
bb) Ausgeno...