Der Geschäftszweck der Beklagten ist der Ankauf, Handel und das Verwerten von Forderungen aller Art, wobei mit der Einziehung der Forderungen regelmäßig das unter derselben Geschäftsadresse ansässige Inkassounternehmen GmbH beauftragt wird. Der Kläger ist der Schuldner der Beklagten.
Die Beklagte erwirkte gegen den Kläger beim AG M. vier Vollstreckungsbescheide: Az: …903 mit einer verzinslichen Hauptforderung i.H.v. 45,90 EUR; Az: …404 mit einer verzinslichen Hauptforderung i.H.v. 131,80 EUR; Az.: …007 mit einer verzinslichen Hauptforderung i.H.v. 185,10 EUR sowie Az: …103 mit einer verzinslichen Hauptforderung i.H.v. 238,40 EUR. Tituliert sind mit verzinslichen und unverzinslichen Kosten insgesamt 966,28 EUR; die Zinshöhe beträgt 13,25 %. Die GmbH war bereits vor Titulierung mit der Einziehung der Forderung beauftragt und entfaltete nach Titulierung weitere Beitreibungsmaßnahmen, insbesondere wurde der Kläger nach Titulierung angeschrieben, ab 2011 wurden vorläufige Zahlungsverbote nach § 845 ZPO zugestellt. Bis zum 24.10.2014 leistete der Kläger Zahlungen i.H.v. insgesamt 1.050,00 EUR.
Am 31.10.2014 unterzeichnete der Kläger eine mit Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvergleich überschriebene Erklärung über eine Forderung i.H.v. insgesamt 1.554,02 EUR (Forderungsstand 24.10.2014) einschließlich der Kosten der Vereinbarung i.H.v. 192,50 EUR und zuzüglich gegebenenfalls weiter anfallenden laufenden Zinsen, Kontoführungskosten usw., wobei er nach dem vorgefertigten Text der Vereinbarung ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund oder die Höhe der Forderung verzichtete und sich verpflichtete, die Forderung in Raten i.H.v. 50,00 EUR auf das Konto der GmbH zu zahlen.
Aus einer Forderungsaufstellung vom 18.10.2016, die dem Beklagten mit einem Anwaltsschreiben vom 18.10.2016 übersandt worden ist, ergibt sich ein Forderungstand i.H.v. 1.686,81 EUR. In dieser Forderungsaufstellung sind die im Tenor genannten Kostenpositionen enthalten.
Der Kläger trägt vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Klage sei gegeben, insbesondere stehe der Erhebung der Feststellungsklage nicht die Erhebung einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO als einfacherer Weg entgegen. Es gehe nicht um die Frage, ob die streitbefangenen Nebenforderungen zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden dürften. Die Beklagte berühme sich außergerichtlich einer Forderung, die keine nach § 788 ZPO ersatzfähigen Kosten betreffe. Die Beklagte fertige zwei Arten von Forderungsaufstellungen:
Eine abgespeckte Version für die Zwecke der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dort seien weder Inkassokosten noch Kontoführungskosten aufgeführt. Die Forderungsaufstellung mit den Positionen Inkassokosten und Kontoführungskosten sei nur für den Schuldner bestimmt.
Die von ihm beanstandeten Positionen seien keine notwendigen Kosten i.S.d. § 788 ZPO. Inkassokosten seien dem Grunde nach nur erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Maßnahme aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Menschen für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dies sei hier nicht der Fall, da für den Gläubiger erkennbar gewesen sei, dass die Hauptforderung mangels Liquidität nicht erfüllbar sei. Inkassokosten seien zudem mit der bereits in den Vollstreckungsbescheiden titulierten 1,3-Gebühr vollständig abgegolten. Die … GmbH dürfe auch nicht außerhalb der Zwangsvollstreckung zusätzlich einen Rechtsanwalt zulasten des zahlungsunfähigen Schuldners mit der Führung von Verhandlungen beauftragen. Kontoführungskosten seien nicht ersatzfähig. Dem Anerkenntnis sei die Forderungsaufstellung mit Stand zum 24.10.2014 nicht beigefügt gewesen, dies behaupte die Beklagte auch nicht. Das Anerkenntnis sei sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel nach § 307 BGB unwirksam.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass in dem Inkassoverfahren kein Verzugsschadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger bezüglich der folgenden in der Forderungsaufstellung vom 18.10.2016 enthaltenden Positionen entstanden ist:
1 |
21.7.2011 |
Inkassokosten VB 6744262 |
55,10 EUR |
2 |
21.7.2011 |
Inkassokosten VB 6747331 |
55,10 EUR |
3 |
25.7.2011 |
Inkassokosten VB 6744262 |
37,50 EUR |
4 |
25.7.2011 |
Inkassokosten VB 6747331 |
67,50 EUR |
5 |
20.12.2011 |
Inkassokosten VB 4399903 |
55,10 EUR |
6 |
28.12.2011 |
Inkassokosten VB 4449590 |
55,10 EUR |
7 |
5.3.2012 |
Kontoführungskosten VB 6747331 |
44,00 EUR |
8 |
5.3.2012 |
Kontoführungskosten VB 6744626 |
44,00 EUR |
9 |
5.3.2012 |
Kontoführungskosten VB 4399903 |
28,00 EUR |
10 |
5.3.2012 |
Kontoführungskosten VB 4449590 |
28,00 EUR |
11 |
1.10.2013 |
Kontoführungskosten 05/12-10/13 |
72,00 EUR |
12 |
18.10.2016 |
Kontoführungskosten 11/13-10/16 |
75,60 EUR |
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt vor, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Frage der Notwendigkeit von in der Zwangsvollstreckung angemeldeten Kosten sei ausschließlich in der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Aufgrund des Anerkenntnis vom 31.10.2014 sei der Kläger verpflicht...