Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte mit der Übersendung der Forderungsaufstellung außerhalb der Zwangsvollstreckung Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung geltend macht.

Der Kläger kann nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, Vollstreckungserinnerung zu erheben. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist ein Rechtsbehelf gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts.

Gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind vom Auftrag der Beklagten als Gläubigerin an die Zwangsvollstreckungsorgane abhängig. Nachdem keine gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ansteht, in der die Kostenpositionen und die Forderungsaufstellung der Beklagten zur Überprüfung durch die Vollstreckungsorgane gestellt werden, kann eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO mit dem Ziel, Kostenpositionen aus der Forderungsaufstellung als nicht notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung auszuscheiden, durch den Kläger nicht erhoben werden.

Die Klage ist begründet.

Die mit der außergerichtlichen Forderungsaufstellung der Beklagten vom 18.10.2016 geltend gemachten Inkassokosten und Kontoführungsgebühren stehen dieser im Ergebnis nicht zu. Diese sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger am 31.10.2014 ein darauf bezogenes Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat.

Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam.

Bei dem dem Kläger übersandten Anerkenntnis- und Ratenzahlungsvergleichsformular handelt es sich um eine vorformulierte Vertragserklärung, die der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegt. Die darin enthaltene Klausel, dass der Kläger den Forderungsstand zum 24.10.2014 mit sämtlichen, auch möglicherweise überhöhten oder gar nicht geschuldeten Kostenpositionen nach Titulierung der Forderung anerkennt und zudem auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund oder die Höhe der Forderung verzichtet, verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und ist damit gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sind nach Titulierung einer Forderung nur notwendige Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO erstattungsfähig. Das Schuldanerkenntnis bezieht sich aber auch auf nicht notwendige Kosten und schließt den Schuldner darüber hinaus mit Einwendungen aus. Damit ist diese vorformulierte Klausel nicht mit dem Grundgedanken aus § 788 ZPO, § 4 RDGEG vereinbar und benachteiligt den Kläger als Vertragspartner der Beklagten bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung unangemessen.

Die von Klägerseite beanstandeten Kostenpositionen in der Forderungsaufstellung vom 18.10.2016 sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO.

Inkassokosten:

Der Kläger geht fehl in der Annahme, den geltend gemachten Inkassokosten stehe bereits entgegen, dass diese tituliert seien.

Nach der Systematik des RDGEG können Inkassogebühren grds. sowohl vor Titulierung als auch nach der Titulierung anfallen. Vor Titulierung sind die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) grds. nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig, § 4 Abs. 5 RDGEG. Nach der Titulierung richten sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG.

Kosten von Beitreibungsmaßnahmen und damit auch damit einhergehende gesetzliche Gebühren und Auslagen, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten objektiv für notwendig halten konnte, sind nach § 788 ZPO ersatzfähig. Kosten offenbar aussichtsloser, mutwilliger oder vom Gläubiger zu vertretender verfehlter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trägt der Gläubiger selbst. Das Gericht ist nicht der Auffassung, dass nach Titulierung einer Forderung gegenüber einem beschränkt zahlungsfähigen Schuldner Maßnahmen eines Inkassobüros von vornherein aussichtslos und damit nicht erstattungsfähig sind. Auch gegenüber einem letztlich zahlungsunfähigen Schuldner sind Beitreibungsmaßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers zulässig, insbesondere zur Erreichung der Abgabe der Vermögensauskunft bzw. Eintragung in das zentrale Schuldnerregister. Daher darf es der Beklagten als Gläubigerin nicht verwehrt sein, Beitreibungsmaßnahmen zu ergreifen und dazu auch ein Inkassobüro zu beauftragen.

Der Höhe nach gilt aber auch insoweit das RVG. Die von der Beklagten geforderten Inkassokosten sind jedoch vom RVG nicht gedeckt und daher nicht erstattungsfähig. Die Beklagte macht in der Forderungsaufstellung vom 18.10.2016 offenbar 1,3 Geschäftsgebühren analog Nr. 2300 VV für dem Kläger zu jedem Vollstreckungsbescheid übersandten "1. Brief titulierte Forderung" geltend. Eine solche Gebühr fällt aber für eine Androhung einer Vollstreckung nach Ti...

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