Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch i.Ü. zulässig.
Die Erinnerung ist begründet.
Der Antragsgegner ist kein Kostenschuldner geworden.
Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet Gerichtskosten, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. Die Regelung stellt für die Kostenschuldnerschaft dem Wortlaut nach zwar allein auf die Auferlegung der Kosten des Verfahrens in einer gerichtlichen Entscheidung ab. Damit kann aber unter Berücksichtigung allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze nur eine Entscheidung gemeint sein, die derjenigen Partei gegenüber wirksam geworden ist, der die Kosten auferlegt worden sind (KG NJW-RR 2000, 1239). Daran fehlt es, solange die Entscheidung dieser Partei weder vom Gericht noch, wie bei der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung erforderlich (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO), im Parteibetrieb zugestellt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239; Volpert, in: Schneider/Wolf/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., 2017, § 29 GKG, Rn 6–8; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., 2019, § 29 GKG, Rn 3 f.; vgl. entsprechend auch: BFH BeckRS 2003, 25002005; strenger: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 732 [= AGS 2000, 57]: Zustellung der einstweiligen Verfügung innerhalb der in § 929 Abs. 3 ZPO geregelten Vollziehungsfrist; a.A. AG Neuruppin AGS 2011, 556: Vollstreckbarkeit von Gerichtskosten nach der JBeitrO hängt nicht von der Zustellung vollstreckbarer Entscheidungen ab).
Auch bei gerichtlichen Beschlüssen ist zwischen Existent- und Wirksamwerden zu unterscheiden (KG NJW-RR 2000, 1239). Existent geworden ist ein Beschluss, wenn er den inneren Bereich des Gerichts verlassen, sich das Gericht also des Beschlusses entäußert hat (KG NJW-RR 2000, 1239). Mit dem Wirksamwerden des Beschlusses treten dagegen seine bestimmungsgemäßen Rechtsfolgen ein (KG NJW-RR 2000, 1239). Es mag gegebenenfalls sein, dass ein Beschluss über die bloße Existenz hinaus im Sprachgebrauch schon als wirksam geworden bezeichnet werden kann, wenn er nur einer der mehreren Parteien mitgeteilt worden ist (KG NJW-RR 2000, 1239). Maßgebend für das Wirksamwerden des Beschlusses, hier der einstweiligen Verfügung, i.S.d. Beachtlichkeit der angeordneten Rechtsfolgen zur Hauptsache und zum Kostenausspruch kann jedoch nur die Mitteilung an die von den angeordneten Rechtsfolgen betroffene Partei sein (KG NJW-RR 2000, 1239).
Daran gemessen ist der Antragsgegner kein Kostenschuldner geworden. Ihm ist die Kostengrundentscheidung weder durch das Gericht noch durch die Antragstellerin zugestellt worden. Insofern verbleibt es bei der Antragstellerhaftung der Antragstellerin nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 GKG.
Die Beschwerde wird nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.
AGS 1/2019, S. 18 - 19