Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 28.10.2016 zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum zwischen Oktober 2015 und Oktober 2016 aufgefordert. Nachdem der Antragsgegner die begehrte Auskunft bis dahin nicht erteilt hatte, reichte die Antragstellerin am 16.2.2017 beim AG einen auf den 14.2.2017 datierten, mit einem Verfahrenskostenhilfeantrag verbundenen Stufenantrag ein, mit welchem sie vom Antragsgegner Auskunft über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 und über sein Vermögen am 1.10.2016, Belegvorlage sowie die Zahlung eines nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Trennungsunterhalts ab 1.10.2016 verlangte.
Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung erteilte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.2.2017 Auskunft über seine Einkünfte im Zeitraum zwischen November 2015 und Oktober 2016 und legte Kopien der in diesem Zeitraum erteilten Verdienstbescheinigungen vor. Hinsichtlich der ihm im Jahr 2016 zugeflossenen Steuererstattung verwies er auf den der Antragstellerin bekannten Einkommenssteuerbescheid und den von der Antragstellerin diesbezüglich bereits geltend gemachten Zahlungsanspruch. Eine Auskunft über vorhandenes Vermögen enthielt der Schriftsatz nicht.
Nach erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin und Zustellung des Stufenantrags an den Antragsgegner legte dieser mit Schriftsatz vom 9.6.2017 Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 vor und erklärte, am 1.10.2016 über kein Vermögen, jedoch gemeinsam mit der Antragstellerin über gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten gegenüber der A AG verfügt zu haben.
Nachdem die Antragstellerin daraufhin zunächst nur die Auskunftsstufe für erledigt erklärt hatte, erklärte sie mit Schriftsatz vom 25.8.2017 den Rechtsstreit insgesamt für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner widersprach der ihm am 4.9.2017 zugestellten Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 11.9.2017, beim AG eingegangen am 12.9.2017, soweit die Antragstellerin auch die Zahlungsstufe ihres Stufenantrags für erledigt erklärt hatte.
Dennoch ging das AG zunächst von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung aus und erlegte dem Antragsgegner die Kosten des Rechtsstreits auf. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hob es den Beschluss wieder auf und setzte den Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, eine Schriftsatzfrist. Gleichzeitig wies es wiederholt darauf hin, dass es die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Antragstellerin dahingehend auslegt, dass die Feststellung begehrt wird, "dass der Antrag im Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner zulässig und begründet gewesen ist und erst durch diese unzulässig oder unbegründet geworden ist."
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das AG fest, dass der Antrag vom 14.2.2017 zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner zulässig und begründet gewesen ist und erst durch die Auskunftserteilung unzulässig und unbegründet geworden ist, und erlegte dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auf. Den Verfahrenswert des ersten Rechtszugs hatte es bereits zuvor auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das AG im Wesentlichen aus, der Stufenantrag der Antragstellerin sei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen. Der Zahlungsantrag sei erst durch die Auskunftserteilung des Antragsgegners unbegründet geworden, weil sich erst dann habe ersehen lassen, dass der Antragsgegner aufgrund seiner Einkommensverhältnisse keinen Ehegattenunterhalt zahlen kann. Das Wesen des Stufenantrags liege gerade darin, einen möglichen Anspruch nach Auskunftserteilung zu beziffern oder von einer Bezifferung abzusehen. Die Kosten seien dem Antragsgegner nach billigem Ermessen aufzuerlegen, weil er der vorgerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei und auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nur unvollständig Auskunft erteilt habe.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift enthält zwar keinen Beschwerdeantrag. Der Antragsgegner hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift ausgeführt, er erhebe keine Einwendungen gegen die Erledigung der Auskunftsstufe, trete jedoch der Erledigung der Zahlungsstufe entgegen. Diese sei von Anfang an unbegründet gewesen. Eine Kostentragung des Antragsgegners entspreche selbst dann nicht der Billigkeit, wenn nur auf die Auskunftsstufe abgestellt werde. Er sei auskunftswillig gewesen und habe schon im VKH-Stadium seine Einkommensnachweise nebst Zusammenfassung von zwölf Monatseinkommen präsentiert.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten und hat der...