Ergeben die von den Dritten gem. § 802l ZPO erteilten Auskünfte weitere Vollstreckungsmöglichkeiten und wird deshalb vom Anwalt insoweit eine Vollstreckungsmaßnahme beantragt, entsteht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit und eine neue Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV. Es handelt sich um eine neue Vollstreckungsmaßnahme mit einem anderen Befriedigungsziel. Die Drittauskunft dient der Auskunftseinholung bei einem Dritten, der aufgrund der Auskunft erteilte Vollstreckungsauftrag dient einem anderen Ziel.

 

Beispiel 1

Der Rechtsanwalt hat wegen einer Vollstreckungsforderung über 5.050 EUR die Vermögensauskunft des Schuldners und anschließend eine Drittauskunft bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung des Schuldners eingeholt, aus der sich der Arbeitgeber des Schuldners ergibt. Deshalb wird vom Anwalt hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Schuldners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt.

Die beiden Auskunftsverfahren einerseits und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss andererseits bilden gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, sodass eine Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV nach einem Wert von 2.000,00 EUR und zwei Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV nach einem Wert von 5.050,00 EUR anfallen.

 

Beispiel 2

Der Rechtsanwalt hat wegen einer Vollstreckungsforderung über 5.050 EUR die Vermögensauskunft des Schuldners und anschließend Drittauskünfte bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung des Schuldners sowie beim Kraftfahrtbundesamt eingeholt. Deshalb wird vom Anwalt hinsichtlich des Arbeitseinkommens des Schuldners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Weil sich aus der Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes ergibt, dass der Schuldner Eigentümer eines bislang nicht bekannten Pkw ist, beantragt der Rechtsanwalt beim Gerichtsvollzieher dessen Pfändung.

Die beiden Auskunftsverfahren gem. §§ 802c, 802l ZPO, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie der Mobiliarvollstreckungsauftrag bilden gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG vier verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, sodass eine Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV nach einem Wert von 2.000,00 EUR für die Abnahme der Vermögensauskunft und drei Verfahrensgebühren nach Nr. 3309 VV nach einem Wert von 5.050,00 EUR anfallen.

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